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Lescha davart il tribunal federal (LTF)

Art. 14 Lescha davart il tribunal federal (LTF) drucken

Art. 14 Presidi

1 L’Assamblea federala elegia or dal ravugl dals derschaders ordinaris:

  • a. il president dal Tribunal federal;
  • b. il vicepresident dal Tribunal federal.
  • 2 Els vegnan elegids per 2 onns e pon vegnir reelegids, però mo ina giada.

    3 Il president presidiescha la Dretgira collectiva e la Cumissiun administrativa (art. 17). El represchenta il Tribunal federal vers anor.

    4 El vegn remplazz? tras il vicepresident u, sche quel è impedì, tras il derschader cun ils pli blers onns da servetsch; sche dus derschaders han il medem dumber d’onns da servetsch, decida la vegliadetgna.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 II 300 (1C_351/2020)
    Regeste
    Beschwerde gegen die "Kleinsiedlungsverordnung" des Thurgauer Regierungsrats ( Art. 14 und 33 RPG ; Art. 82, 86 Abs. 2 und Art. 87 BGG ). Die Erlassbeschwerde ( Art. 82 lit. b und 87 BGG ) steht grundsätzlich nur gegen kantonale Hoheitsakte mit rechtssetzendem Charakter offen, nicht aber gegen Nutzungspläne i.S.v. Art. 14 RPG ; Übersicht über die Rechtsprechung (E. 2).
    Kleinsiedlung; Kleinsiedlungen; Recht; Bundesgericht; Kantonal; Beschwerde; Kantonale; Kanton; Regierungsrat; Erlass; Weiler; Verordnung; Thurgau; Bauten; Charakter; Nutzungspläne; Baubewilligungsverfahren; Bauzone; Entscheid; Enthält; Rechtsmittel; Richtplan; Zuzuweisen; Verfahren; Sind; Zugewiesen; Erhaltung; öffentlich; Kleinsiedlungsverordnung; Erlasse
    133 II 209 (13Y_1/2007)Art. 28 BGG; Art. 15, 54 und 64 BGerR; Art. 1-4, 7 und 8 BGÖ; Anspruch auf Einsichtnahme in die Protokolle des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission. Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäss Art. 28 BGG (E. 1). Eine Einsichtnahme in amtliche Dokumente der Leitungsorgane des Bundesgerichts ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip gestützt auf Art. 28 BGG möglich, wenn ein Verwaltungsakt zur Diskussion steht, der nicht unmittelbar die Kernkompetenzen des Gerichts berührt (E. 2 und 3). Die Bestellung der einzelnen Abteilungen ist ein mit der Rechtsprechung verbundener Organisationsakt, weshalb kein Anspruch auf Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen besteht; die Grundlagen und Diskussionen über das Gerichtsreglement haben hingegen als Gesetzgebung zu gelten und sind deshalb gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz auf Gesuch hin zugänglich zu machen, da und soweit keine schutzwürdigen Interessen im Sinne von Art. 7 BGÖ hiergegen sprechen (E. 4). Die Rekurskommission erhebt für Verfahren über Ansprüche gemäss Art. 28 BGG nur bei Mutwilligkeit Kosten (E. 5). Bundes; Öffentlichkeit; Verwaltung; Bundesgericht; Öffentlichkeitsgesetz; Bundesgerichts; Zugang; Dokument; Entscheid; Gesuch; Öffentlichkeitsprinzip; BGerR; Interesse; Amtliche; Protokoll; Einsicht; Interessen; Gesamtgericht; MADER; Bundesrat; Dokumente; Verwaltungskommission; Beschwerde; Gericht; Rechtsprechung; Organisation; Verfahren; Präsident; Generalsekretär; Protokolle
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