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Legge sul Tribunale federale (LTF)

Art. 14 LTF dal 2022

Art. 14 Legge sul Tribunale federale (LTF) drucken

Art. 14 Presidenza

1 L’Assemblea federale elegge, scegliendoli tra i giudici ordinari:

  • a. il presidente del Tribunale federale;
  • b. il vicepresidente del Tribunale federale.
  • 2 Il presidente e il vicepresidente stanno in carica due anni; la rielezione è possibile, ma una volta sola.

    3 Il presidente presiede la Corte plenaria e la Commissione amministrativa (art. 17). Rappresenta il Tribunale federale verso l’esterno.

    4 In caso di impedimento, il presidente è rappresentato dal vicepresidente o, se anche questi è impedito, dal giudice con la maggiore anzianit? di servizio; se vi sono più giudici con la stessa anzianit? di servizio, dal più anziano tra di loro.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 II 300 (1C_351/2020)
    Regeste
    Beschwerde gegen die "Kleinsiedlungsverordnung" des Thurgauer Regierungsrats ( Art. 14 und 33 RPG ; Art. 82, 86 Abs. 2 und Art. 87 BGG ). Die Erlassbeschwerde ( Art. 82 lit. b und 87 BGG ) steht grundsätzlich nur gegen kantonale Hoheitsakte mit rechtssetzendem Charakter offen, nicht aber gegen Nutzungspläne i.S.v. Art. 14 RPG ; Übersicht über die Rechtsprechung (E. 2).
    Kleinsiedlung; Kleinsiedlungen; Recht; Bundesgericht; Kantonal; Beschwerde; Kantonale; Kanton; Regierungsrat; Erlass; Weiler; Verordnung; Thurgau; Bauten; Charakter; Nutzungspläne; Baubewilligungsverfahren; Bauzone; Entscheid; Enthält; Rechtsmittel; Richtplan; Zuzuweisen; Verfahren; Sind; Zugewiesen; Erhaltung; öffentlich; Kleinsiedlungsverordnung; Erlasse
    133 II 209 (13Y_1/2007)Art. 28 BGG; Art. 15, 54 und 64 BGerR; Art. 1-4, 7 und 8 BGÖ; Anspruch auf Einsichtnahme in die Protokolle des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission. Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäss Art. 28 BGG (E. 1). Eine Einsichtnahme in amtliche Dokumente der Leitungsorgane des Bundesgerichts ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip gestützt auf Art. 28 BGG möglich, wenn ein Verwaltungsakt zur Diskussion steht, der nicht unmittelbar die Kernkompetenzen des Gerichts berührt (E. 2 und 3). Die Bestellung der einzelnen Abteilungen ist ein mit der Rechtsprechung verbundener Organisationsakt, weshalb kein Anspruch auf Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen besteht; die Grundlagen und Diskussionen über das Gerichtsreglement haben hingegen als Gesetzgebung zu gelten und sind deshalb gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz auf Gesuch hin zugänglich zu machen, da und soweit keine schutzwürdigen Interessen im Sinne von Art. 7 BGÖ hiergegen sprechen (E. 4). Die Rekurskommission erhebt für Verfahren über Ansprüche gemäss Art. 28 BGG nur bei Mutwilligkeit Kosten (E. 5). Bundes; Öffentlichkeit; Verwaltung; Bundesgericht; Öffentlichkeitsgesetz; Bundesgerichts; Zugang; Dokument; Entscheid; Gesuch; Öffentlichkeitsprinzip; BGerR; Interesse; Amtliche; Protokoll; Einsicht; Interessen; Gesamtgericht; MADER; Bundesrat; Dokumente; Verwaltungskommission; Beschwerde; Gericht; Rechtsprechung; Organisation; Verfahren; Präsident; Generalsekretär; Protokolle
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