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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 139 IPRG vom 2023

Art. 139 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 139 f. Persönlichkeitsverletzung

1 Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien, insbesondere durch Presse, Radio, Fernsehen oder durch andere Informationsmittel in der Öffentlichkeit unterstehen nach Wahl des Geschädigten:

  • a. dem Recht des Staates, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste;
  • b. dem Recht des Staates, in dem der Urheber der Verletzung seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  • c. dem Recht des Staates, in dem der Erfolg der verletzenden Handlung eintritt, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste.
  • 2 Das Gegendarstellungsrecht gegenüber periodisch erscheinenden Medien richtet sich ausschliesslich nach dem Recht des Staates, in dem das Druckerzeugnis erschienen ist oder von dem aus die Radio- oder Fernsehsendung verbreitet wurde.

    3 Absatz 1 ist auch anwendbar auf Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch das Bearbeiten von Personendaten sowie aus Beeinträchtigung des Rechts auf Auskunft über Personendaten. (1)

    (1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 139 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHCG150021Verbot der DatenbearbeitungDaten; Beklagten; Person; Recht; Personen; Interesse; Schweiz; Behörde; Banken; Program; Behörden; Klägers; Schweizer; Partei; Personendaten; Programm; US-Behörde; Kunden; US-Behörden; Persönlichkeit; Rechtlich; Datenlieferung; Verletzung; US-Programm; Verfahren; Verbot
    ZHLB140043Persönlichkeitsverletzung; unlauterer WettbewerbBeklagten; Recht; Vorinstanz; Äusserung; Berufung; Äusserungen; Entscheid; Partei; Tactics; Persönlichkeit; Presse; Aussagen; Lettische; Angefochtenen; Parteien; Verfahren; Klage; Rechtlich; Umstritten; Lettischen; Urteil; Verletze; Bezug; Bestritten; Behauptet; Umstrittene; Widerrechtlich; Verletzen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-7040/2009DatenschutzPerson; Personen; Beklagten; Recht; Daten; Google; Interesse; Bilder; Street; Schweiz; Persönlichkeit; Aufnahmen; Interessen; öffentlich; Fahrzeug; Rechtsbegehren; EDÖB; Personendaten; Bearbeitung; Bearbeitung; Datenbearbeitung; Veröffentlichung; Klage; Erkenn; Zweck; Privatbereich
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