Art. 139 f. Persönlichkeitsverletzung
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2 Das Gegendarstellungsrecht gegenüber periodisch erscheinenden Medien richtet sich ausschliesslich nach dem Recht des Staates, in dem das Druckerzeugnis erschienen ist oder von dem aus die Radio- oder Fernsehsendung verbreitet wurde.
3 Absatz 1 ist auch anwendbar auf Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch das Bearbeiten von Personendaten sowie aus Beeinträchtigung des Rechts auf Auskunft über Personendaten. (1)
(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | CG150021 | Verbot der Datenbearbeitung | Daten; Beklagten; Person; Recht; Personen; Interesse; Schweiz; Behörde; Banken; Program; Behörden; Klägers; Schweizer; Partei; Personendaten; Programm; US-Behörde; Kunden; US-Behörden; Persönlichkeit; Rechtlich; Datenlieferung; Verletzung; US-Programm; Verfahren; Verbot |
ZH | LB140043 | Persönlichkeitsverletzung; unlauterer Wettbewerb | Beklagten; Recht; Vorinstanz; Äusserung; Berufung; Äusserungen; Entscheid; Partei; Tactics; Persönlichkeit; Presse; Aussagen; Lettische; Angefochtenen; Parteien; Verfahren; Klage; Rechtlich; Umstritten; Lettischen; Urteil; Verletze; Bezug; Bestritten; Behauptet; Umstrittene; Widerrechtlich; Verletzen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-7040/2009 | Datenschutz | Person; Personen; Beklagten; Recht; Daten; Google; Interesse; Bilder; Street; Schweiz; Persönlichkeit; Aufnahmen; Interessen; öffentlich; Fahrzeug; Rechtsbegehren; EDÖB; Personendaten; Bearbeitung; Bearbeitung; Datenbearbeitung; Veröffentlichung; Klage; Erkenn; Zweck; Privatbereich |