Art. 138 b. Bei Handlungen des Gläubigers
1 Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist. (1)
2 Erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt die Verjährung von neuem.
3 Geschieht die Unterbrechung durch Eingabe im Konkurse, so beginnt die neue Verjährung mit dem Zeitpunkte, in dem die Forderung nach dem Konkursrechte wieder geltend gemacht werden kann.
(1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT140174 | Rechtsöffnung | Gesuch; Steuer; Verjährung; Beschwerde; Betreibung; Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Steuerforderung; Bezug; Kanton; Verfahren; Rechtskräftig; Kantons; Verjährungsfrist; Forderung; Frist; Absolut; Rechtsöffnung; Festgesetzt; Bezugsverjährung; Absoluten; Trete; Basel; Veranlagungsverfügung; Eingabe; Einleitung; Eintritt; Urteil; Verfügung; Zehnjährige |
ZH | LB140039 | Forderung | Unfall; Gutachten; Beschwerde; Berufung; Gutachter; Beschwerden; Gericht; Patient; Patientin; Verfahren; Beurteilung; Bezirksgericht; Verjährung; Recht; Bericht; Beklagten; Recht; Nacken; Gerichtlich; Widerklage; Urteil; Gerichtliche; Untersuchung; Schmerz; Beweis; Schleuderverletzung; Unterlagen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2007.00075 | Sozialhilfe: Verjährung einer Rückerstattungsforderung. | Beschwerde; Verjährung; Rückerstattung; Verjährungs; Beschwerdegegnerin; Verjährungsfrist; Forderung; Recht; Rückerstattungsforderung; Führende; Verjährt; Regel; Beschwerdeführenden; Beschwerdeführer; Rückerstattungsanspruch; Rekurs; Sozialhilfe; Asylfürsorgeverordnung; Sicherheitskonto; Beschwerdeführerin; Rückforderung; Unterbrochen; Entscheid; Regelung; Bezirksrat; Sozialbehörde; Leistungen; Verbindung |
SG | AHV 2018/10 | Entscheid Art. 52 AHVG. Organhaftung und Schadenersatz. Verschulden des verantwortlichen Organs bestritten. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gesellschaft habe über substantielle Mittel zur Begleichung der Beitragsschulden verfügt, die aber von der Bank widerrechtlich blockiert worden seien. Selbst wenn dem so wäre, hätte der Beschwerdeführer dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft nicht über Jahre hinweg Löhne ausrichtet (an drei Familienmitglieder), ohne die darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlen zu können. Der behauptete Rechtsstreit mit der Bank dauerte nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers seit über sieben Jahren, weshalb er nach so langer Zeit nicht mehr damit rechnen durfte, die Ausstände innert nützlicher Frist begleichen zu können. Verschulden bejaht (E. 2.3.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019, AHV 2018/10). | Beschwerde; Schaden; Beschwerdeführer; Beiträge; Gesellschaft; Recht; Arbeitgeber; Schadenersatz; act; Verwaltung; Beschwerdegegnerin; Posten; Verschulden; Recht; Arbeitgeberin; Organ; Gallen; Konto; Verwaltungsrat; Kanton; Betrag; Konkurs; Handelsregister; Akontobeiträge; Verfügung; Ausgleichskasse; Bezahlt; Verwaltungsrats; Höhe; Frist |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 419 (4A_428/2020) | Regeste Art. 138 Abs. 1 OR ; Unterbrechung der Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede; Beginn einer neuen Frist; Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz. Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt mit Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz eine neue Frist (E. 5.3.2). | Verjährung; Beschwerde; Instanz; Rechtsstreit; Befasste; Beginnt; Klage; Befassten; Urteil; Rechtsmittel; Entscheid; Abschluss; Entscheid; Bundesgericht; Beschwerdegegnerin; Forderung; Rechtskraft; Abgeschlossen; Endentscheid; Verjährungsfrist; Revision; Verfahren; Beschwerdeführerin; Berufung; Rechtshängigkeit; Rechtsstreits; Verfahrens; Formell; Verjährungsrecht; Verjähren |
141 V 487 | Art. 52 Abs. 3 AHVG; Art. 135 ff. OR; Verjährung des Schadenersatzanspruchs, Unterbrechung. Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Arbeitgeberorgan kann nur durch Rechtsakte unterbrochen werden, welche sich auf die Schadenersatzforderung selber beziehen. Rechtshandlungen hinsichtlich der Beitragsforderung gegenüber dem Arbeitgeber kommt keine fristunterbrechende Wirkung zu (E. 4). | Schaden; Schadenersatz; Arbeitgeber; Verjährung; Konkurs; Ausgleichskasse; Recht; Beitrags; Schadenersatzforderung; SchKG; Urteil; Unterbrochen; Beitragsforderung; Beschwerde; Verfahren; Forderung; Rechtlich; Schadenersatzanspruch; Verpflichtete; Subsidiär; Verjährungsfrist; Nachlassvertrag; Versicherungsgericht; Haftung; Mitverpflichtete; Verfahrensvorschrift; Konkursverfahren; Gläubiger; Arbeitgeberorgan |