Art. 137 d. Zahlungsfrist (1)
Wenn ein Zahlungstermin gewährt wird, bleibt das Grundstück bis zur Zahlung der Kaufsumme auf Rechnung und Gefahr des Erwerbers in der Verwaltung des Betreibungsamtes. Ohne dessen Bewilligung darf inzwischen keine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen werden. Überdies kann sich das Betreibungsamt für den gestundeten Kaufpreis besondere Sicherheiten ausbedingen.
(1) Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | SKA-04-39 | Ersteigerung/betreibungsamtliche Besitzverschaffung | Treibung; Betreibung; Bungsamt; Treibungsamt; Betreibungsamt; Gerung; Grundstück; Schwerde; Schlag; Besitz; Beschwerde; Erwerber; SchKG; Wertung; Recht; Steigerung; Steigerung; Steigerer; Eigentum; Ersteigerer; Verwertung; Schuldner; Zuschlag; Parzelle; Grundbuch; Bungsamtes; Genschaft; Verschaffen |