Art. 137 HRegV vom 2023
Art. 137 Inhalt des Eintrags
Bei einer Umwandlung müssen ins Handelsregister eingetragen werden:a. die Firma oder der Name sowie die Rechtsform vor und nach der Umwandlung;b. bei juristischen Personen, das Datum der neuen Statuten;c. (1) das Datum des Umwandlungsplans und der Umwandlungsbilanz;d. der gesamte Wert der Aktiven und Passiven;e. die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern zugesprochenen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte;f. die weiteren Angaben, die für die neue Rechtsform notwendig sind.
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2022 114]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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