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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 137 HRegV vom 2023

Art. 137 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 137 Inhalt des Eintrags

Bei einer Umwandlung müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

  • a. die Firma oder der Name sowie die Rechtsform vor und nach der Umwandlung;
  • b. bei juristischen Personen, das Datum der neuen Statuten;
  • c. (1) das Datum des Umwandlungsplans und der Umwandlungsbilanz;
  • d. der gesamte Wert der Aktiven und Passiven;
  • e. die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern zugesprochenen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte;
  • f. die weiteren Angaben, die für die neue Rechtsform notwendig sind.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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