Art. 136 (1) Aufgaben und Organisation
1 Die Beratung richtet sich an Personen, die in der Landwirtschaft, in der bäuerlichen Hauswirtschaft, in landwirtschaftlichen Organisationen oder im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums sowie in der Sicherung und Förderung der Qualität landwirtschaftlicher Produkte tätig sind. Diese Personen werden durch Beratung in ihren beruflichen Prozessen begleitet und in der berufsorientierten Weiterbildung unterstützt.
2 Die Kantone stellen die Beratung auf kantonaler Ebene sicher.
3 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite an überregionale oder gesamtschweizerische Organisationen oder Institutionen, die in Spezialbereichen tätig sind, sowie an gesamtschweizerische Beratungszentralen Finanzhilfen für Leistungen in der Beratung aus.
4 Unterstützt werden Beratungstätigkeiten, die den Wissens-, Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Forschung und Praxis, unter den landwirtschaftlichen Betrieben und den Personen nach Absatz 1 fördern. Der Bundesrat legt die Tätigkeitsgebiete und Leistungskategorien im Einzelnen fest.
5 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Organisationen, Institutionen und Beratungszentralen und an die Beraterinnen und Berater, die von diesen beschäftigt werden.
(1) Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-6365/2007 | Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen (Übriges) | Beschwerde; Bundes; Beratung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Gesuch; Kanton; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Beiträge; Kredit; Kantone; Wirtschaftlich; Verfügung; Einfache; Weisungen; Beratungsanalytik; Behörde; Technische; Organisation; Verfahren; Technischen; Bundesbeiträge; Begründung; Leistungen; Marktwirtschaftlich; Anforderungen; Partei; Zugang |