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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 133 BGG vom 2022

Art. 133 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 133 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Art. 1 Bst. a der V vom 1. März 2006 (AS 2006 1069)Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2007


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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