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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Art. 132 LIFD de 2023

Art. 132 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 132 Réclamation Conditions

1 Le contribuable peut adresser ? l’autorité de taxation une réclamation écrite contre la décision de taxation dans les 30 jours qui suivent sa notification.

2 La réclamation déposée contre une décision de taxation déj? motivée peut être considérée comme un recours et transmise ? la commission cantonale de recours en matière d’impôt si le contribuable et les autres ayants droit y consentent (art. 103, al. 1, let. b, et 104, al. 1).

3 Le contribuable qui a été taxé d’office peut déposer une réclamation contre cette taxation uniquement pour le motif qu’elle est manifestement inexacte. La réclamation doit être motivée et indiquer, le cas échéant, les moyens de preuve.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 132 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2018.21Staats- und Bundessteuer 2016Einsprache; Rekurrentin; Auskunft; Ermessen; Steuererklärung; Unterlagen; Frist; Ermessensveranlagung; Recht; Beschwerde; Beweis; Thal-Gäu; Vorinstanz; Recht; Steuergericht; Ehemann; Beweismittel; Rechtsmittel; Begründung; Fristgerecht; Rekurs; Bundessteuer; Veranlagung; Arbeit; Anforderungen; Falsche; Steuerbehörde
SOSGSTA.2017.81Staats- und Bundessteuer 2010 (Revisionsentscheid)Revision; Kanton; Veranlagung; Rekurrent; Beschwerde; Entscheid; Sponsoring; Aufwendung; Rekurrenten; Einsprache; Steuergericht; Aufwendungen; Revisionsgr; Sachverhalt; Bundessteuer; Rekurs; Leistung; Revisionsbegehren; Antrag; Olten-Gösgen; Vorliege; Geldwerte; Gesellschaft; Verfügung; Gesuchsteller; Aufrechnung; Verfahren; Solothurn; Kantons; Geschäftsmässig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR.2022.00025Die Pflichtige arbeitete als Hausangestellte und Krankenpflegerin ihres Arbeitgebers, welcher ihr verschiedene geldwerte Zuwendungen in Form von Geldzahlungen und Naturalleistungen zukommen liess. Diese sind ihr mehrheitlich als steuerbares Einkommen aufzurechnen.Steuer; Pflichtige; Steuer; Pflichtigen; Steueramt; Schenkung; Beschwerde; Kantonale; Einkommen; Recht; Arbeitsverhältnis; Steuern; Steuerperiode; Partei; Zahlung; Verwaltungsgericht; Rekurs; Beschwerdeverfahren; Rechnete; Zuwendung; Einkommens; Verbindung; Steuerverfahren; Bundessteuer; Steuerbar; Verpflegung; Unterkunft; Ermessen; Einschätzung; Steuerbare
ZHSB.2016.00105Nichteintreten auf die Frage, ob die in diesem Verfahren rechtskräftig festgelegten Steuerperioden keine Auswirkungen auf die Verlustverrechnungsperioden haben, da dies erst dann zu entscheiden sein wird, wenn die Pflichtige den Verlustvortrag zum Abzug geltend macht (E. 3). Steuer; Pflichtige; Steuerperiode; Beschwerde; Einschätzung; Bundessteuer; Veranlagung; Gemeindesteuern; Staats; Kalenderjahr; Ermessen; Geschäftsjahr; Steueramt; Steuerperioden; Verfahren; Eigenkapital; Abschluss; Pflichtigen; Reingewinn; Kantonale; Steuerbaren; Periode; Bilanz; Steuererklärung; Gesetzlich; Verfahrens; Entscheid; Aufforderung; Reinverlust; Hinweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 IV 47 (6B_453/2011)Verwertbarkeit von Beweisen aus einem Steuerveranlagungs- oder Steuerhinterziehungsverfahren im Strafverfahren wegen Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG; Art. 59 Abs. 1 StHG). Verwertbarkeit von Aussagen eines Steuervertreters, welche dem Vertretenen anzurechnen sind (E. 2.1 und 2.4). Aussagen des Steuerpflichtigen und von diesem im Nachsteuerverfahren eingereichte Belege sind unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" nicht generell unverwertbar, sondern nur, wenn er gemahnt und ihm eine Ermessensveranlagung oder eine Verurteilung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten angedroht wurde (E. 2.6). Kam die kantonale Steuerverwaltung ihren Aufklärungspflichten gemäss Art. 153 Abs. 1bis und Art. 183 Abs. 1 Satz 2 DBG nach, sind die Beweismittel aus dem Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren grundsätzlich auch im Steuerbetrugsverfahren verwertbar (E. 2.8). Verfahren; Beschwerde; Beschwerdegegner; Aussage; Nachsteuer; Steuerbetrugs; Aussagen; Verfahren; Steuerhinterziehung; Steuerbetrugsverfahren; Verwertbar; Urteil; Hinterziehungsverfahren; Nachsteuerverfahren; Person; Steuerhinterziehungsverfahren; Beweise; Steuerperiode; Beweismittel; Vorinstanz; Verletzung; Kantons; Verwertung; Steueramt; Busse; Totalbetrag; Recht; Müsse; Hinweis; Grundsatz
131 II 548Zulässigkeit der Kognitionsbeschränkung vor einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 145 DBG. Eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für das Verfahren vor einer zweiten kantonalen Gerichtsinstanz ist mit Art. 142 Abs. 4 DBG vereinbar, gerade auch in Fällen von Ermessensveranlagungen (E. 2). Beschwerde; Verfahren; Recht; Kognition; Kanton; Verwaltungsgericht; Noven; Instanz; Verfahrens; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Bundesgericht; Kognitionsbeschränkung; System; Gerichtsinstanz; Bundessteuer; Kantone; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Beschwerdeführer; Urteil; Gerichtliche; Veranlagung; Steuern; Ermessens; Rechtsmittel; Instanzen; Beweismittel; Unterschiedliche; Unterlagen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann, Hans Ulrich Meuter Handkommentar zum DBG2009
Martin Zweifel Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I, 2b2008
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