Art. 132 Taglia da bul e taglia anticipada
1 La Confederaziun po incassar ina taglia da bul sin vaglias, quittanzas da premias d’assicuranza e sin auters documents dal traffic commerzial; exclus da la taglia èn documents en connex cun fatgs funsils u ipotecars.
2 La Confederaziun po incassar ina taglia anticipada sin il retgav da facultads moviblas da chapital, sin gudogns da lottaria sco er sin prestaziuns d’assicuranzas. 10 pertschient dal retgav da taglia van als chantuns. (1)
(1) Accept? en la votaziun dal pievel dals 28 da nov. 2004, en vigur dapi il 1. da schan. 2008 (COF dals 3 d’oct. 2003, COCF dals 26 da schan. 2005, COCF dals 7 da nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG090269 | Forderung | Aktien; Klagte; Steuer; Beklagten; Partei; Parteien; Verrechnungssteuer; Vertrag; Transaktion; Kapital; Warrants; Rückerstattung; Kapitalherabsetzung; Schadloshaltung; Steuerumgehung; Kauft; Inhaberaktien; Bundes; Bundesgericht; Recht; Vereinbarung; Zweck; Müsse |
SG | BZ.2002.91 | Entscheid Art. 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 41 lit. a VStG (SR 642.21). Wird die Verrech-nungssteuer bei der Ausrichtung der steuerbaren Leistung nicht abgezogen, so ist sie nachträglich vom Leistungsempfänger einzufordern. Dem Verrechnungssteuerpflichtigen steht ein öffentlich-rechtlicher Rückgriffsanspruch gegen den Leistungsempfänger zu. Anstände über den Regressanspruch werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung entschieden (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 10. März 2005, BZ.2002.91). | Steuer; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Leistung; Kläg; Rechtliche; Klagte; Regress; Auftrag; Beklagte; Klägerin; Leistungsempfänger; Steuerrecht; Stellt; Steuerpflicht; öffentlich-rechtliche; Urteil; Steuerbaren; AaO; Zwischen; Steuerpflichtig; Überwälzung; Prozess; Regressanspruch; Verrechnungssteuer; Nachträglich; Empfänger; Deshalb |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 II 447 | Art. 10 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-DK, in der ursprünglichen Fassung); effektive Nutzungsberechtigung. Das Beurteilungskriterium der "effektiven Nutzungsberechtigung" liegt gemäss dem übereinstimmenden Verständnis in Dänemark und der Schweiz der ursprünglichen Fassung von Art. 10 Abs. 1 DBA-DK implizit zugrunde (E. 4). Die effektive Nutzungsberechtigung (und somit die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer an eine dänische Bank) ist zu verneinen, wenn die Antragstellerin die durch eine schweizerische Gesellschaft ausgeschüttete Dividende wohl vereinnahmt, diese Einkünfte aber aufgrund bereits im Zeitpunkt der Zahlung bestehender vertraglicher Leistungsverpflichtungen oder tatsächlicher Einschränkungen weiterleiten muss. Eine tatsächliche Einschränkung ist dann anzunehmen, wenn die beiden folgenden Merkmale kumulativ gegeben sind: Einerseits muss die Erzielung der Einkünfte von der Pflicht zur Weiterleitung dieser Einkünfte abhängig sein; andererseits muss die Pflicht zur Weiterleitung der Einkünfte von der Erzielung der Einkünfte abhängen (E. 5). In concreto: Weiterleitungspflicht in Zusammenhang mit sog. "Total Return Swaps" (E. 6). Rückforderung durch die EStV von bereits erstatteten Verrechnungssteuer-Beträgen (E. 8). | Dividende; Dividenden; Beschwerde; Rückerstattung; Beschwerdegegnerin; Aktie; Nutzungsberechtigung; Aktien; Verrechnungssteuer; Effektiv; Weiterleitung; Vereinbarung; Steuer; Entscheid; Urteil; Effektive; Swap-Vereinbarung; Partei; Schweiz; Vereinbarungen; Bundes; DBA-DK; Swap-Vereinbarungen; Doppelbesteuerung; Gesellschaft; Doppelbesteuerungsabkommen; Ansässig; Abkommen; Staat |
136 II 33 (2C_268/2009) | Art. 4a Abs. 1 und 2 VStG; Art. 659 Abs. 1 und 2 OR; Verrechnungssteuerpflicht beim Eigenerwerb vinkulierter Namenaktien. Art. 4a Abs. 1 VStG sieht beim Erwerb eigener Aktien die sofortige Besteuerung vor, falls der Rahmen von Art. 659 OR nicht eingehalten ist; Art. 4a Abs. 2 VStG erfasst jene Fälle, in denen die Beteiligungsrechte handelsrechtlich konform gehalten werden, nach Ablauf der Haltedauer von sechs Jahren indessen dennoch verrechnungssteuerrechtlich erfasst werden sollen. Für vinkulierte Namenaktien im Eigenbestand, die handelsrechtlich von maximal 20 auf 10 Prozent des Aktienkapitals zu reduzieren sind, gelangen die zweiten zehn Prozent bereits nach Ablauf der handelsrechtlichen Frist von zwei Jahren gemäss Art. 659 Abs. 2 OR zur Besteuerung (E. 2 und 3). | Aktien; Steuerrechtlich; Prozent; Erwerb; Teilliquidation; Beteiligungsrechte; Gesellschaft; Handelsrechtlich; Kapital; Steuerrechtliche; Vinkulierte; Rückkauf; Namenaktien; Regelung; Aktienkapital; Verrechnungssteuer; Verrechnungssteuerrechtlich; Besteuerung; Aktienkapitals; Gelte; Beschwerde; Steuerverwaltung; Eidgenössische; Haltefrist; Handelsrechtliche; Entreicherung; Vinkulierten; AH/DUSS; Gesetzgeber; Kapitalherabsetzung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-4682/2018 | Verrechnungssteuer | Beschwerde; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Steuer; Recht; Dividende; Verfahren; Verfahrens; Dividenden; Urteil; Vorinstanz; Verzugs; Verzugszins; Betreibung; Bundesverwaltungsgericht; Vorliegenden; Hauptaktionär; Geschäftsjahr; Entscheid; Einsprache; Verzugszinsen; Aufrechnung; Schuldet; BVGer; Zahlung; Verrechnungssteuern |
A-416/2017 | Verrechnungssteuer | Leistung; Steuer; Verrechnungssteuer; Beschwerde; Geldwerte; Recht; Leistungen; Rückerstattung; Geldwerten; Gesellschaft; Deklariert; Kommentar; Beschwerdeführerin; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Mentar; Meldeverfahren; VStG-Kommentar; BVGer; Grossmutteraktionär; Rückerstattungsanspruch; Meldung; Steuerbare; Recht; Deklarierte; Festgestellt; Entscheid; Deklaration; Privatanteil; Schulde |