Art. 130 ZGB vom 2023
Art. 130 4. Erlöschen von Gesetzes wegen
1 Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person.
2 Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung entfällt sie auch bei Wiederverheiratung der berechtigten Person.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | ABV 2017/7 | Entscheid Art. 10 VV zum GIVU. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Vorschüsse. Infolge Verschollenerklärung des getrennt lebenden Ehemannes der Rekurrentin per Januar 2008, fiel ab Februar 2008 der Anspruch auf Unterhaltsleistungen für die Kinder - und damit der Anspruch auf deren Bevorschussung - rückwirkend dahin. Aus diesem Grund wurde der Bezug von Alimentenbevorschussung ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig, weshalb diese zurückzuerstatten ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 Abs. 1 VRP, sondern um eine Anpassung an einen nachträglich veränderten Sachverhalt (Erw. 3). Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2018, ABV 2017/7). | Verfügung; Rekurrentin; Vorinstanz; Rückforderung; Unterhalt; Leistung; Sachverhalt; Rekurs; Gehör; Verjährung; Bevorschussung; Entscheid; Recht; Wiederaufnahme; Alimente; Verjährungsfrist; Revision; Gehörs; Alimenten; Gelte; Verfahrens; Erlassenen; Person; Verschollenerklärung; Frist; Gallen; Gehörsgewährung; Vorschüsse |
SG | ABV 2009/2 | Entscheid Art. 4bis Abs. 1 GIVU. Anrechenbares Einkommen und Vermögen des Konkubinatspartners bei der Alimentenbevorschussung. Die Begründung einer Wohngemeinschaft im Rahmen einer Liebesbeziehung genügt für das Vorliegen eines Konkubinats im Sinn des GIVU. Für die Berechnung der Alimentenbevorschussung sind die SKOS-Richtlinien nicht verbindlich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, ABV 2009/2). | Konkubinat; Rekurrentin; Einkommen; Recht; Bevorschussung; Konkubinats; Alimentenbevorschussung; Berechnung; Uznach; Liebesbeziehung; Einkommens; Vorinstanz; Wohngemeinschaft; Konkubinatspartners; Obhutsberechtigten; Wirtschaftliche; Sozialamt; Elternteil; Versicherungsgericht; Betrag; Unterhaltsbeiträge; Jetzigen; Müsse; Gesuch; Verhältnisse; Anspruch; Lebenspartner; Urteil; Vermögens; Personen |