E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 130 BV vom 2022

Art. 130 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 130 (1) Mehrwertsteuer (2) *

1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.

2 Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen. (3)

3 Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden. (4)

3bis Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht. (5)

4 5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.

(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 – AS 2006 1057; BBl 2003 1531, 2004 1363, 2005 951).
(2) * Mit Übergangsbestimmung.
(3) Vom 1. Jan. 2018 bis längstens zum 31. Dez. 2027 beträgt der Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,7 % (Art. 25 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 – SR 641.20).
(4) Vom 1. Jan. 2018 bis längstens zum 31. Dez. 2030 betragen die Mehrwertsteuersätze 7,7 % (Normalsatz) und 2,5 % (ermässigter Satz) (Art. 25 Abs. 1 und 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 – SR 641.20).
(5) Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 – AS 2015 645; BBl 2010 6637, 2012 1577, 2013 4725 6518, 2014 4113 4117).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 488 (2C_1115/2014)Art. 130 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 28 ff. MWSTG; Art. 58 Abs. 1 lit. b, Art. 59 Abs. 1 DBG; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (hier: Erwerb von Kunstgegenständen). Der Vorsteuerabzug bedingt neben den formellen Voraussetzungen, dass die steuerpflichtige Person wirtschaftlich mit Vorsteuern belastet ist und diese "im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit" anfallen (E. 2.3). Die Kriterien der "unternehmerischen Tätigkeit" (MWSTG) und der "geschäftsmässigen Begründetheit" (DBG) sind betriebswirtschaftlich geprägt und weitgehend deckungsgleich (E. 3.6). Auch eine Kunstsammlung bildet grundsätzlich einen Bestandteil des Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Bestreitet die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, hat sie dies nachzuweisen, wobei unter Würdigung der Gesamtumstände eine qualitative und quantitative Prüfung anzustellen ist (E. 3.7 und 3.8). MWSTG; Unternehmerisch; Vorsteuer; Unternehmerische; Steuer; Unternehmerischen; Kunst; Unternehmen; Vorsteuerabzug; Mehrwertsteuer; Leistung; Unternehmens; Kunstwerk; Kunstwerke; Bereich; Steuerpflicht; Urteil; Person; Recht; Wirtschaftlich; Zweck; Leistungen; Einlageentsteuerung; Fallen; Tochtergesellschaft; Entscheid; Begründe; Geschäftsmässig; Hauptsitz; Mehrwertsteuerlich
140 II 495 (2C_215/2014)Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 und Art. 22 MWSTG; Art. 39 MWSTV; formelle Anforderungen an die rechtsgültige Option für die Versteuerung der von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen (hier: Turnierbeiträge eines Golfclubs). Das Erfordernis, im Fall der Option im objektiven Sinn die Steuer "offen auszuweisen", ist nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift (Frage des "Ob"; E. 3.2). Auszuweisen sind Bestand und Höhe der Steuer. Die kombinierte Wissens- und Willenserklärung ist auf der jeweiligen Debitorenrechnung anzubringen (Frage des "Wie"; E. 3.3). Vom "Ausweis" zu unterscheiden ist die "Bekanntgabe", das heisst die Deklaration in der Mehrwertsteuerabrechnung (E. 3.4). Steuer; MWSTG; Ausweis; Option; Offene; Leistung; Rechnung; Person; Mehrwertsteuer; Offenen; Kommission; Steuer; Vorsteuer; offen; Recht; Versteuerung; offene; Vorsteuerabzug; Höhe; Leistungen; Steuerpflicht; Steuerpflichtig; Auslegung; Steuerpflichtigen; Leistungsempfangende; Regel; Optiert; Debitorenrechnung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5911/2019Mehrwertsteuer Teilhaber; Steuer; Sozietät; Waltssozietät; Mehrwertsteuer; Beschwerde; Anwaltssozietät; Recht; Beschwerdeführer; MWSTG; Urteil; Steuerperiode; Waltungsgericht; Semester; Rechnung; Unternehmen; Auftritt; Haftung; Bundesverwaltungsgericht; Gesellschaft; Hafte; Verfügung; Aussenauftritt; Teilhabers; BVGer; Leistung; Steuerpflicht; Verfahren
A-2962/2018ZölleBeschwerde; Einfuhr; Verzugs; Verzugszins; MWSTG; Einfuhrsteuer; Beschwerdeführerin; Führerinnen; Beschwerdeführerinnen; Recht; Verrechnung; Vorsteuer; Urteil; Verordnung; Forderung; Vorinstanz; Entscheid; Steuer; Verzugszinsen; Einfuhrsteuerschuld; Verzugszinspflicht; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Zollschuld; Sachverhalt; BVGer; Rückwirkung; Möglichkeit; Kommentar
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz