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Legge sulla formazione professionale (LFPr)

Art. 13 LFPr dal 2022

Art. 13 Legge sulla formazione professionale (LFPr) drucken

Art. 13 Squilibri sul mercato della formazione professionale di base

Il Consiglio federale può adottare, nel limite dei mezzi disponibili, provvedimenti temporanei per rimediare agli squilibri esistenti o incombenti sul mercato della formazione professionale di base.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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