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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 12d HRegV vom 2023

Art. 12d Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 12d (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 4 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, mit Wirkung seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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