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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 12a HRegV vom 2023

Art. 12a Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 12a (1)

1 Das Handelsregisteramt ist befugt, von Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten sowie von Unterschriften in Papierform oder in elektronischer Form beglaubigte Kopien auf Papier oder beglaubigte elektronische Kopien nach der EÖBV (2) zu erstellen.

2 Das Handelsregisteramt bringt auf beglaubigten Kopien auf Papier den Hinweis an:

  • a. dass es sich um eine mit dem Originaldokument übereinstimmende Kopie handelt; und
  • b. dass das vorgelegte Dokument auf Papier vorlag.
  • 3 Für die Erstellung elektronischer Beglaubigungen sowie für die Erstellung beglaubigter Papierausdrucke elektronischer Dokumente ist die EÖBV anwendbar.

    (1) Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).
    (2) SR 211.435.1

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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