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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 128a MStG vom 2023

Art. 128a Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 128a Angriff (1)

1 Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder

Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 6 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten Buches berücksichtigt.eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

(1) Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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