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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 128 AIG vom 2022

Art. 128 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 128 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

BRB vom 24. Okt. 2007Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008
Artikel 92–95 sowie 127: 12. Dezember 2008 (1)

(1) Art. 2 Bst. a der V vom 26. Nov. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a)

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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