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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 127 StGB vom 2023

Art. 127 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 127 4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit. Aussetzung (1)

Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 127 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210041EinstellungBeschwerde; Sturz; Beschwerdegegnerin; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführerin; Pflege; Aussage; Aussagen; Gestürzt; Tochter; Gefahr; Wäre; Person; Habe; Gesundheit; Bundesgericht; Mitarbeiter; Verletzung; Einstellung; Bettgitter; Obergericht; Beschwerdeverfahren; Fangen; Habe; Lasse; Verfahren; Worden; Bundesgerichts; Betreuung; Bezug
ZHUE190027EinstellungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Testament; Verstorbene; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Recht; Verstorbenen; Einstellung; Zivil; Zeuge; Aussage; Anzeige; Untersuchung; Testaments; Beantragt; Vermächtnis; Beantragte; Prozess; Aussagen; Meilen; Obergericht; Kammer; Gericht; Zivilkammer; Verfügbare
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 IV 14Art. 127 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.1. Gefahrengemeinschaft im Falle des Zusammenschlusses zweier Personen zur Verübung eines für Leib und Leben der Täter an sich ungefährlichen Einbruchdiebstahls verneint. Offen gelassen, ob eine Gefahrengemeinschaft ohne weiteres ein Obhutsverhältnis im Sinne von Art. 127 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und damit Hilfeleistungspflichten begründet (E. 2). 2. Der Eintritt der Gefahr ist nicht der Grund zur Entstehung der Hilfeleistungspflicht, sondern der Anlass zur Hilfeleistung (E. 3). Obhut; Gefahr; Obhutsverhältnis; Hilfe; Gefahren; Hilfeleistung; Gesundheit; Person; Eintritt; Gefahrengemeinschaft; Hilfeleistungspflicht; Begründet; Personen; Aussetzung; Obhutspflicht; Sorgen; Einbrecher; Obhutspflichten; Bezug; Beschwerdeführerin; Fenster; Hilfeleistungspflichten; Beziehungen; Komplizen; Urteil; Vorinstanz; Zusammenschluss; Staatsanwaltschaft; ULLRICH

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2018.63Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (at. 29 Abs. 3 BV).Bundes; Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Recht; Beschwerdeführer; Hausordnung; Verfahrensakten; Untersuchung; Verfahrensakten; Region; Kanton; Regionalgefängnis; StBOG; Nichtanhandnahme; Vollzug; SMVG/BE; Staatsanwalt; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Untersuchungs; Wiesene; Einvernahme; Nichtanhandnahmeverfügung; Klage; Sprache; Vertreten; Beschwerdekammer
BH.2017.1Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 226 i.V.m. Art. 222 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundes; Gambia; Flucht; Untersuchung; Folter; Gericht; Polizei; Schweiz; Kollusion; Verbrechen; Kollusionsgefahr; Freiheit; Beschwerdekammer; Untersuchungshaft; Verfahren; Bundesstrafgericht; Dringend; Beschwerdeführers; Verfahrens; Menschlichkeit; Ausland; Dringende; Fluchtgefahr; Tatverdacht; Verfahren; Person; Schuldig
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