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Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Art. 127 LIFD dal 2023

Art. 127 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 127 Sezione 3: Obbligo dei terzi di rilasciare attestazioni

1 Devono rilasciare attestazioni scritte al contribuente:

  • a. il datore di lavoro, sulle sue prestazioni al lavoratore;
  • b. i creditori e i debitori, su l’esistenza, l’ammontare, gli interessi e le garanzie di crediti;
  • c. gli assicuratori, su il valore di riscatto di assicurazioni e le prestazioni pagate o dovute in virtù di rapporti assicurativi;
  • d. i fiduciari, gli amministratori di patrimoni, i creditori su pegno, i mandatari e le altre persone che hanno o hanno avuto il possesso o l’amministrazione di beni del contribuente, su questi beni e il loro reddito;
  • e. le persone che sono o che sono state in rapporto d’affari con il contribuente, sulle reciproche pretese e prestazioni.
  • 2 Se, nonostante diffida, il contribuente non produce l’attestazione, l’autorit? fiscale può richiederla dal terzo. È salvo il segreto professionale tutelato dalla legge.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2017/152, B 2017/153Entscheid Steuerrecht, Nichtigkeit einer Ermessensveranlagung.Im Rahmen einer Ermessensveranlagung hat das Steueramt zwar eine vorsichtige Schätzung durchzuführen, ohne allerdings verpflichtet zu sein, bei der durch das Verhalten des Pflichtigen bedingten Ermessensbetätigung im Zweifelsfall die für ihn günstigste Annahme zu treffen. Wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung der Aufforderung, eine Unklarheit auszuräumen, nicht nachkommt, darf nicht zum Nachteil der Veranlagungsbehörde gereichen. Die Veranlagungsbehörde hat im vorliegenden Fall noch nicht in derart krasser Weise gegen ihre Pflicht, die Gesamtumstände zu untersuchen und die Steuerfaktoren nach pflichtgemässen Ermessen festzulegen, dass die Veranlagungen als nichtig zu qualifizieren wären. Das Verhalten ist jedoch insofern befremdlich, als sie die nicht abgeholte eingeschriebene Sendung nicht umgehend, sondern erst nach einem Monat und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein zweites Mal zugestellt hat (Verwaltungsgericht, Beschwerde; Veranlagung; Recht; Entscheid; Ermessen; Schuld; Vorinstanz; Verfahren; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Verfahrens; Veranlagungsbehörde; Nichtigkeit; Angefochten; Bundessteuer; Kanton; Angefochtene; Verwaltungsgericht; Gemeinde; Kantons; Ermessensveranlagung; Steuerpflichtigen; Frist; Gemeindesteuern; Verfügung; Schulden; Einsprache; Gallen; Amtliche
    SGB 2014/84, B 2014/85Entscheid Steuerrecht, Ermittlung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 169 und 170 StG, sGS 811.1, sowie Art. 125 und 126 DBG, SR 642.11). Der zur Mitwirkung verpflichtete Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen; ist er unselbständig erwerbstätig, muss er zusammen mit der Steuererklärung insbesondere den Lohnausweis einreichen. Eine sich auf die Einkommenszuflüsse während der Steuerperiode beziehende und vom Steuerpflichtigen selbst als fehlerhaft betrachtete Verfügung der Arbeitslosenkasse ist im konkreten Fall nicht geeignet, im Veranlagungsverfahren ein tieferes Einkommen zu beweisen (Verwaltungsgericht, B 2014/84 und 85). Entscheid vom 24. März 2016 Beschwerde; Einkommen; Arbeit; Beschwerdegegner; Bundessteuer; Ehemann; Steuerbare; Kantons; Veranlagung; Entscheid; Recht; Gemeindesteuer; Lohnausweis; Einkommens; Beschwerdeführer; Gemeindesteuern; Vi-act; Ehemannes; Steuerbaren; Vorinstanz; Steuererklärung; Verwaltungsgericht; Veranlagungsbehörde; Höhe; Arbeitslosenkasse; Verbindung; Pflichtige; Beweis; Ingress; Amtlichen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 II 185 (2C_411/2016)Art. 28 Abs. 1 und 3 DBA CH-FR; Art. 3 lit. a StAhiG; internationale Steueramtshilfe; voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen zur Überprüfung von Verrechnungspreisen innerhalb einer Konzerngruppe. Zum Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit (E. 3.3.1-3.3.3). Die voraussichtliche Erheblichkeit ist bezüglich Bilanzen und Angaben betreffend die Betriebsstätten und deren Gewinnausscheidung (E. 4.2) sowie die Erfolgsrechnungen (E. 4.3) zu bejahen. Informationen über verbundene Unternehmen, insbesondere die Gewinne der einzelnen Konzerngesellschaften, können sich als relevant erweisen, um Gewinnverschiebungen innerhalb des Konzerns zu überprüfen, die sich wiederum auf die Transferpreispolitik des Konzerns auswirken können. Die ersuchten Informationen über Steuerregime, Steuerfaktoren, die angewandten Steuersätze und die Höhe der in der Schweiz entrichteten Steuern weisen einen Zusammenhang zur Untersuchung der französischen Steuerbehörden auf, weshalb die voraussichtliche Erheblichkeit auch diesbezüglich zu bejahen ist (E. 4.4). Steuer; Gesellschaft; Informationen; Gesellschaften; Französische; Gewinn; Voraussichtlich; Über; Amtshilfe; Ersucht; Französischen; Erheblichkeit; Ersuchte; Unternehmen; Konzern; Geschäft; übermitteln; Voraussichtliche; Frankreich; Besteuerung; Bilanz; Steuerbehörde; Urteil; Ersuchten; Zusammenhang; Schweiz; Ersuche; Person; Erheblich

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-6074/2019AmtshilfeBeschwerde; Informationen; Amtshilfe; Ersuchende; Führer; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Behörde; Person; Recht; Ersuchenden; Staat; Amtshilfeersuchen; Urteil; Recht; Vorinstanz; Patienten; Verfahren; Übermittlung; CH-AT; Voraussichtlich; BVGer; StAhiG; Innerstaatliche; Beschwerdeführers; Erheblich; Akten; Zusammenhang; Personen
    A-6079/2019AmtshilfeBeschwerde; Informationen; Ersuchende; Person; Amtshilfe; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Behörde; Recht; Ersuchenden; Urteil; Staat; Amtshilfeersuchen; Recht; Übermittlung; Vorinstanz; Patienten; CH-AT; Verfahren; Voraussichtlich; BVGer; StAhiG; Erheblich; Zusammenhang; Innerstaatliche; Werde; Ersuchte; Ersuchen; Sachverhalt
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