Art. 125 VTS vom 2022
Art. 125 4. Abschnitt: Motorwagen mit Tank- oder Siloaufbauten
1 Tanks zum Transport von Stoffen in flüssigem Zustand, die keine gefährlichen Güter nach der SDR (1) sind, müssen Tankabteile oder durch Schwallwände unterteilte Abschnitte aufweisen, deren Rauminhalte höchstens 7500 l betragen. (2)
1bis Die Fläche der Schwallwände muss jeweils mindestens 70 Prozent der Querschnittsfläche des Tankkörpers entsprechen. (3)
1ter Die Zulassungsbehörde kann Tanks ohne Schwallwände oder ohne Tankabteile zulassen, wenn sie für die transportierten Stoffe die Viskosität oder bestimmte Füllstände durch Eintrag im Fahrzeugausweis explizit vorschreibt. (3)
2 Fahrzeuge mit Tanks oder Silos zum Transport von Stoffen, die keine gefährlichen Güter sind, müssen bei der breitesten Achse eine Distanz zwischen den äussersten Stellen der Auflagefläche der Reifen auf der Fahrbahn aufweisen, die mindestens 90 Prozent der Schwerpunkthöhe des gleichmässig beladenen Fahrzeugs beträgt. (2)
3 Tankfahrzeuge zum Transport von Benzin müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ein Umschlag nach Anhang 2 Ziffer 33 der LRV möglich ist.
(1) [SR 741.621] (2) (5) (3) (4) (4) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ([AS 2016 5133]). (5) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ([AS 2016 5133]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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