E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP)

Art. 124 LDIP dal 2023

Art. 124 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 124 b. Forma

1 Il contratto è formalmente valido se conforme al diritto che gli è applicabile o al diritto del luogo di stipulazione.

2 Se, al momento della stipulazione, le parti si trovano in diversi Stati, è sufficiente la conformit? al diritto di uno di essi.

3 Se il diritto applicabile al contratto prescrive l’osservanza di una forma a tutela di una parte, la validit? formale è regolata esclusivamente da questo diritto, a meno ch’esso non ammetta l’applicazione di un altro diritto.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 124 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180040ForderungInsolvenz; Insolvenzverwalter; Recht; Klagt; Klagte; Klagten; Beklagten; Vergleich; Vorinstanz; Klage; Vergleichs; Materiell; Prozessführung; Ansprüche; Verfügung; Partei; Rungsbefugnis; Deutsche; Vereinbarung; Prozessführungsbefugnis; Materielle; Stück; Urteil; Verjährung; Vergleichsvereinbarung; Rechtlich; Leistung
ZHLB150072ForderungBeweis; Klagten; Beklagten; Recht; Partei; Vorinstanz; Berufung; Schuld; Parteien; Urkunde; Beweisaussage; Erklärungen; Betrag; Belgische; Urteil; Unterschrift; Schuldanerkennung; Zeuge; Urkunden; Entscheid; Aussage; Eidesstattliche; Klage; Zinsen; Gericht; Echtheit

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 514Abtretung eines Erbanteils (Art. 635 Abs. 1 ZGB); anwendbares Recht. Grundsätzlich ist für die Gesamtheit des Nachlasses an das Erbstatut anzuknüpfen. Daraus folgt, dass die Erbteilung und damit auch die Abtretung eines Erbanteils sich nach dem Erbstatut zu richten haben. Das gilt auch für die Form des Abtretungsvertrages. Diese bestimmt sich daher nach dem Recht, das die Erbfolge als solche beherrscht, und nicht nach dem Recht des Abschlussortes des Vertrages. Recht; Abtretung; Erbstatut; Vertrag; Erbanteil; Obergericht; Erbgang; Nachlass; Teilung; Robert; Erbschaft; Eröffnung; Erbanteils; Vertrags; Urteil; Miterben; Deutsche; Verträge; Erben; Wohnsitz; VISCHER; Maria; Berufung; Abschluss; Anzuknüpfen; Anknüpfung; Abtretungsvertrags; Privatrecht; Vorschrift; Anzuwenden
117 II 490Bürgschaft. Internationales Privatrecht. 1. Für die Frage des anwendbaren Rechts kommt es in erster Linie auf eine von den Parteien getroffene Rechtswahl an; beim Fehlen einer solchen untersteht die Bürgschaft dem Recht des Wohnsitzes des Bürgen (E. 2). 2. Bei der gemäss Art. 493 Abs. 1 OR verlangten Angabe des Höchstbetrages der Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst handelt es sich sowohl um eine Formvorschrift wie auch um eine materielle Voraussetzung der Gültigkeit einer Bürgschaft (E. 3). Bürgschaft; Recht; Deutsche; Agnes; Bürgschaftserklärung; Vertrag; Pacht; Obergericht; Parteien; Deutschem; Höchstbetrag; Deutschland; Bundesgericht; Rechtswahl; Berufung; Pachtvertrag; Materielle; Angabe; Urteil; Haftung; Voraussetzung; Ungültig; Bürgschaftsurkunde; Untersteht; Vertrags; Anwendbaren; Wohnsitz; Bürge
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz