Art. 123 Auters motivs
1 La revisiun po vegnir pretendida, sch’ina procedura penala ha muss? che la decisiun era vegnida influenzada tras in crim u tras in delict a disfavur da la partida; ina condemnaziun tras la dretgira penala n’è betg necessaria. Sche la procedura penala n’è betg pussaivla, po la cumprova vegnir furnida en autra moda.
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT150071 | Rechtsöffnung | Recht; Beschwerde; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Urteil; SchKG; Betreibung; Bundesgerichts; Unterschrift; Gericht; Beklagten; Entscheid; Kopie; Erwähnte; Generalsekretär; Urteils; Original; Rechtsöffnungsbegehren; Verfahren; Unterschriften; Vorinstanz; Genüge; BGerR; Betreibungs; Erwähnten; Entschädigung; Definitive; MwH; Beschwerdeschrift; Genügend |
SG | BZ.2008.7 | Entscheid Art. 247 lit. a und 248 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Revision. Revisionsgrund. Revisionsfrist. Behandlung von Indizien im Zulassungsverfahren. Neue Indizien können einen Revisionsgrund darstellen, wenn dadurch eine neue Indizienkette und damit ein neu zu würdigendes Beweismittel entsteht. Zuzulassen ist die Revision dann, wenn gewiss ist, dass ein günstigeres Ergebnis eingetreten wäre, wären die zusätzlichen Indizien bereits im Urteilszeitpunkt bekannt gewesen. Die Revisionsfrist läuft für jeden Revisionsgrund selbständig. Neue Gutachten sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, allenfalls stellen die Tatsachen, auf denen die Gutachten beruhen, einen Revisionsgrund dar. Ist ein Zeuge bekannt, kann er später keinen Revisionsgrund darstellen. Das Risiko, das aus der Nichtbenennung eines möglichen Zeugen hervorgeht, trägt die Partei, die den Zeugen aus was immer für Gründen nicht benannt hat (Kantonsgericht St. Gallen, | Berufung; Berufungskläger; Revision;Beweis; Tatsache; Sparkasse; Zeugen; Tatsachen; Revisionsgesuch; Indizien; Gs-act; Revisionsgrund; Beweismittel; Bereit; Bereits; Verfahren; Entscheid; Gelten; Geschäft; Januar; Urteil; Geltend; Hätte |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2015/224 | Entscheid Steuerrecht. Art. 197 StG (sGS 811.1), Art. 51 StHG (SR 642.14).Nach Art. 197 Abs. 1 lit. c StG sowie Art. 51 Abs. 1 lit. c StHG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. Die Feststellung, ob eine strafbare Handlung vorliegt, hat wenn immer objektiv möglich auf dem Wege des Strafverfahrens zu erfolgen. Es besteht insofern keine Alternativität zwischen Straf- und Revisionsverfahren. Ist ein Strafverfahren allerdings nicht durchführbar – beispielsweise bei Tod des Täters oder Eintritt der Verfolgungsverjährung – so sind Revisionsbehörde und –gerichte angehalten, nach freier Überzeugung über das Vorliegen einer strafbaren Handlung zu befinden.Offenbleiben kann vorliegend, ob angesichts der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis – wonach sich eine vertraglich vertretene Partei die Fehlleistungen ihres Vertreters grundsätzlich unmittelbar anrechnen lassen muss und die nachträgliche Überprüfung einer Veranlagungsverfügung, welche der Vertreter einer steuerpflichtigen Person absichtlich oder in Unkenntnis der Rechtslage im ordentlichen Verfahren geltend zu machen unterlässt, unzulässig ist – die strafbaren Handlungen eines Steuervertreters, welche ausschliesslich durch Verletzung von Verfahrenspflichten Einfluss auf die Veranlagungsverfügung genommen haben, überhaupt als Revisionsgründe vorgebracht werden können (Verwaltungsgericht, B 2015/224). | Revision; Verfahren; Beschwerde; Handlung; Steuervertreter; Entscheid; Beschwerdeführer; Kanton; Baren; Revisionsgr; Recht; Verfahren; Veranlagung; Verfahrens; Vorinstanz; Veranlagungsverfügung; Steuervertreters; Gerichtlich; Feststellung; Vergehen; Kantons; Verwaltungsgericht; Steueramt; Handlungen; Behörde; Erfolgen; Beweis; Auslegung; Revisionsgründe; Praxis |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 238 (4F_7/2020) | Regeste Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ; Revision eines Bundesgerichtsurteils aufgrund von nachträglich entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln. Stufen des Revisionsverfahrens vor Bundesgericht (E. 1). | Revision; Bundesgericht; Revisionsgesuch; Tatsache; Urteil; Verfahren; Revisionsgesuchs; Beweis; Entscheid; Beschwerde; Tatsachen; Beweismittel; Entdeckt; Entdeckte; Recht; Revisionsgesuchsgegner; Verfahren; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Bundesgerichts; Träglich; Revisionsgr; Trete; Kognition; Revisionsgesuchsteller; Generalversammlung; Gesuch; Revisionsgesuchstellerin; Revisionsverfahren; Entdeckten |
144 V 258 | Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Der Entzug der Betriebsbewilligung für die "Abteilung Begutachtung" der Klinik X. (vgl. Urteil 2C_32/2017) begründet die Revision eines Urteils, in welchem die II. sozialrechtliche Abteilung ausschliesslich auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens dieses Instituts entschieden hat (Urteil 9C_587/2016) (E. 2). | Expertise; Arrêt; Tribunal; Canton; Fédéral; Droit; Consid; Cantonal; Cause; Clinique; Médical; L'expert; Demande; été; Révision; L'arrêt; Avait; Requérant; D'expertise; Rapport; Social; Cité; Requérante; L'assurance-invalidité; L'expertise; Expertise; Faits; Décembre; établi; département |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
E-6605/2020 | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Mehrfachgesuch; Verfahren; Verfügung; Vorinstanz; Urteil; Beschwerdeverfahren; Einzutreten; Wegweisung; Vorliegende; Recht; Eingabe; Reichte; Verfahrens; Beschwerdeführers; Vorliegenden; Sinne; Feststellung; Gesuch; Asylgesuch; Türkei; Beweismittel; Verwiesen; Akten; Zeitpunkt; Begründung; Treten |
E-311/2022 | Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil; Gesuch; Bundesverwaltungsgericht; Revisionsgesuch; Gesuchstellenden; Bundesverwaltungsgerichts; Revisionsgr; Tatsache; Entscheid; Geboren; Anträge; Akten; Urteils; Beweismittels; Beschwerde; Gericht; Gesuchsteller; Reichte; Richter; Beantragt; Erhebliche; Berücksichtigt; Verfahren; Liegende; Unentgeltlichen; Revisionsgründe; Urteile; Reichten; Beantragten |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
CR.2021.5 | Revision; Gesuch; Gesuchsteller; Beschwerde; Gericht; Entscheid; Auslieferung; öffnen; Hinzufügen; Filter; Urteil; Sachen; Beschwerdekammer; StBOG; Verfahren; Bundesgericht; Tatsachen; Revisionsgesuch; Entscheide; Urteile; Verfahren; Gericht; Partei; Bundesstrafgericht; Justiz; Berufungskammer; Bundesamt; Bundesstrafgerichts; Gesuchstellers; Rechtshilfe | |
CR.2020.27 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Eintretensverfügung (Art. 80a Abs. 1 IRSG), Erstellung eines Gutachtens (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG) Revisionsgesuch gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 | Beschwerde; Bundes; Entscheid; Gesuchsteller; Revision; Beschwerdekammer; StBOG; Verfahren; Verfahren; Bundesstrafgericht; Rechtshilfe; Berufungskammer; Verfahrens; Anfechtungsobjekt; Staatsanwalt; Eintreten; Graubünden; Rechtskraft; Revisionsgesuch; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Staatsanwaltschaft; Gesuchstellers; Eintretensverfügung; Gericht; Eingabe; Revisionsverfahren; Revisionsfähig; Revisionsfähige |
Autor | Kommentar | Jahr |
MOSER, BEUSCH, KNEUBÜHLER | Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz | 2011 |
Karl Spühler, Annette Dolge, Dominik Vock | Kommentar zum BGG | 2007 |