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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 121 LP de 2023

Art. 121 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 121 6. Extinction de la poursuite

La poursuite tombe si la réquisition n’a pas été faite dans le délai légal ou si, retirée, elle n’a pas été renouvelée dans ce délai.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 121 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160139Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Beschwerdeführerin; Pfändung; SchKG; Zollikon; Verwertung; Verfügung; Betreibungen; Betreibungsamtes; Versteigerung; Grundstück; Obergericht; Zwangsmassnahmen; Verwertungsbegehren; Schadenersatz; Frist; Nichtigkeit; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Gemeinde; Eingabe; Nachteil; Grundpfandverwertung; Bundesgericht
ZHPS160127Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Pfändung; Beschwerdeführerin; Ehemann; Betreibungsamt; SchKG; Ehemannes; Bundes; Miteigentum; Verwertung; Schuldner; Miteigentumsanteil; Staat; Staats; Zollikon; Nichtig; Gepfändet; Gläubiger; Gemeinde; Versteigerung; Vorinstanz; Zahlung; Vermögens; Liegenschaft; Nichtigkeit; Interesse; Betreibungsamtes; Gemeindesteuern; Verfügung
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