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Loi fédérale sur le droit international privé (LDIP)

Art. 121 LDIP de 2023

Art. 121 Loi fédérale
sur le droit international privé (LDIP) drucken

Art. 121 d. Contrats de travail

1 Le contrat de travail est régi par le droit de l’État dans lequel le travailleur accomplit habituellement son travail.

2 Si le travailleur accomplit habituellement son travail dans plusieurs États, le contrat de travail est régi par le droit de l’État de l’établissement ou, ? défaut d’établissement, du domicile ou de la résidence habituelle de l’employeur.

3 Les parties peuvent soumettre le contrat de travail au droit de l’État dans lequel le travailleur a sa résidence habituelle ou dans lequel l’employeur a son établissement, son domicile ou sa résidence habituelle.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 121 Loi fédérale sur le droit international privé (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210042Arbeitsrechtliche ForderungArbeitsvertrag; Vereinbarung; Klägers; Vorinstanz; Konzern; Berufung; Vertrag; Beklagten; Partei; Arbeitgeber; Vertrags; Arbeitgeberin; Arbeitsvertrags; Recht; Parteien; Verweis; Abschluss; -Konzern; Sinne; Indiz; Verfahren; Konzerns; Formulierte; Resp; Ausformulierte; Beweis; Abgeschlossen; Entscheid; Terms; Darstellung
ZHLA150025Arbeitsrechtliche ForderungKündigung; Arbeitsvertrag; Ziffer; Vorinstanz; Partei; Bonus; Parteien; Arbeitsvertrags; Beschwerde; Beklagten; Berufung; Protokoll; Recht; Gewinn; Kündigungszeitpunkt; Freistellung; Klägers; Bonusanspruch; Auslegung; Zeitpunkt; Vereinbart; Anspruch; Vertrag; Geschäft; Arbeitsverhältnis; Ausführungen; Vertrags
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO110098Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Gesuch; Rechtspflege; Gesuchsteller; Unentgeltlichen; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Verfahren; Rechtsbeistand; Gericht; Kanton; Entscheid; Obergerichtspräsident; Bestellung; Rechtsbeistandes; Partei; Klage; Erscheint; Beschwerde; Gemeinde; Schlichtungsverfahrens; Partei; Friedensrichter; Einkommen; Waffengleichheit; Aussichtslos
SGBV 2013/17Entscheid Auszahlung eines Todesfallkapitals aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge (Überobligatorium) an ein in Österreich lebendes minderjähriges Kind.Prüfung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts: Das st. gallische Versicherungsgericht ist zur Beurteilung der Streitigkeit zuständig. Betreffend die Anspruchsprüfung ist Schweizer Recht anwendbar. Betreffend die Frage der befreienden Tilgung der Schuld der Vorsorgeeinrichtung ist jedoch österreichisches Recht massgebend. Die Vorsorgeeinrichtung hat bei Auszahlung an die Mutter des Kindes ihre (sich aus der in Österreich geltenden Rechtslage ergebenden) Sorgfaltspflichten nicht genügend beachtet. Sie hat nicht schuldbefreiend geleistet. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2015,BV 2013/17.)Entscheid vom 31. Juli 2015BesetzungVizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias BoltGeschäftsnr.BV 2013/17ParteienA. ,Klägerin,vertreten durch Rechtsanwalt I. , Mag., Kirchstrasse 4,AT-6900 Bregenz,gegenB. ,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Bürki Sonderegger, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 HeerbruggGegenstandForderung (Todesfallkapital zu Gunsten von
  1. )Sachverhalt
Recht; Todesfall; Todesfallkapital; Gericht; Vorsorge; Klägers; Auszahlung; Schweiz; österreichische; Zahlung; Person; Mutter; Schweizer; Schuldbefreiend; Todesfallkapitals; Klagt; Minderjährig; Anspruch; Beruflich; Minderjährige; Beklagten; Kindes; Leistung; Betrag; Berufliche; Personalvorsorgestiftung; Klage; österreichischen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 114 (6B_1314/2016)Art. 1 und Art. 47 (in den ab 1. Juli 2004 und ab 1. Januar 2009 geltenden Fassungen) BankG; Unterstellung unter das Bankkundengeheimnis durch eine Tätigkeit für ein ausländisches Bankinstitut, welches einen Teil von Vermögensverwaltungsdienstleistungen einer schweizerischen Bank erbringt? Anwendbare Fassungen von Art. 47 BankG (E. 3.1). Zum Anwendungsbereich des BankG (E. 3.2). Persönlicher Geltungsbereich von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG (E. 3.3): Verhältnis des persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs (E. 3.3.2). Prüfung der Eigenschaft eines "Angestellten" (E. 3.3.3) oder "Beauftragten" (E. 3.3.4) im Sinne dieser Strafbestimmung. Da im konkreten Fall weder das eine noch das andere zutrifft, entfällt eine Prüfung des räumlichen Geltungsbereichs (E. 3.4). Für einen Schuldspruch wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) bleibt kein Raum (E. 4). BankG; Julius;Geheim; Geheimnis; Beschwerde; Recht; Beschwerdegegner; Kunden; Daten; Recht; Verletzung; Rechtlich; Bankkunden; Kunde; Vorinstanz; Geschäft; WikiLeaks; Schweizerischen; Kunden; Geltung; Angestellte; Geltungsbereich; Arbeit; Bankgeheimnis; Schweiz; Urteil; Banken; Anklage
139 III 411 (4A_103/2013)Art. 342 Abs. 2 OR; Art. 1 ArG; Anwendbarkeit des ArG auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer; Rezeptionsklausel. Auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer ist das ArG auch bei Unterstellung des Arbeitsvertrages unter Schweizer Recht weder direkt noch indirekt über die sog. Rezeptionsklausel von Art. 342 Abs. 2 OR anwendbar (E. 2). Arbeit; Arbeitnehmer; öffentlich-rechtliche; Verpflichtung; Zivilrechtlich; Beschwerde; Recht; Zivilrechtliche; Schweiz; Arbeitsverhältnis; Anspruch; Vertrag; Arbeitgeber; International; Kantons; Verpflichtungen; Bestimmungen; Bundes; Glarus; Zivilrechtlicher; Beschwerdegegner; Entschädigung; Vorinstanz; Parte; Arbeitgeberin; Anwendbarkeit; Geltungsbereich; Arbeitsvertrag; Vorschriften
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