Art. 121 d. Arbeitsverträge
1 Der Arbeitsvertrag untersteht dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.
2 Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehreren Staaten, so untersteht der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung oder, wenn eine solche fehlt, der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Arbeitgebers befindet.
3 Die Parteien können den Arbeitsvertrag dem Recht des Staates unterstellen, in dem der Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem der Arbeitgeber seine Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA210042 | Arbeitsrechtliche Forderung | Arbeitsvertrag; Vereinbarung; Klägers; Vorinstanz; Konzern; Berufung; Vertrag; Beklagten; Partei; Arbeitgeber; Vertrags; Arbeitgeberin; Arbeitsvertrags; Recht; Parteien; Verweis; Abschluss; -Konzern; Sinne; Indiz; Verfahren; Konzerns; Formulierte; Resp; Ausformulierte; Beweis; Abgeschlossen; Entscheid; Terms; Darstellung |
ZH | LA150025 | Arbeitsrechtliche Forderung | Kündigung; Arbeitsvertrag; Ziffer; Vorinstanz; Partei; Bonus; Parteien; Arbeitsvertrags; Beschwerde; Beklagten; Berufung; Protokoll; Recht; Gewinn; Kündigungszeitpunkt; Freistellung; Klägers; Bonusanspruch; Auslegung; Zeitpunkt; Vereinbart; Anspruch; Vertrag; Geschäft; Arbeitsverhältnis; Ausführungen; Vertrags |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO110098 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Recht; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Gesuch; Rechtspflege; Gesuchsteller; Unentgeltlichen; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Verfahren; Rechtsbeistand; Gericht; Kanton; Entscheid; Obergerichtspräsident; Bestellung; Rechtsbeistandes; Partei; Klage; Erscheint; Beschwerde; Gemeinde; Schlichtungsverfahrens; Partei; Friedensrichter; Einkommen; Waffengleichheit; Aussichtslos |
SG | BV 2013/17 | Entscheid Auszahlung eines Todesfallkapitals aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge (Überobligatorium) an ein in Österreich lebendes minderjähriges Kind.Prüfung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts: Das st. gallische Versicherungsgericht ist zur Beurteilung der Streitigkeit zuständig. Betreffend die Anspruchsprüfung ist Schweizer Recht anwendbar. Betreffend die Frage der befreienden Tilgung der Schuld der Vorsorgeeinrichtung ist jedoch österreichisches Recht massgebend. Die Vorsorgeeinrichtung hat bei Auszahlung an die Mutter des Kindes ihre (sich aus der in Österreich geltenden Rechtslage ergebenden) Sorgfaltspflichten nicht genügend beachtet. Sie hat nicht schuldbefreiend geleistet. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2015,BV 2013/17.)Entscheid vom 31. Juli 2015BesetzungVizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias BoltGeschäftsnr.BV 2013/17ParteienA. ,Klägerin,vertreten durch Rechtsanwalt I. , Mag., Kirchstrasse 4,AT-6900 Bregenz,gegenB. ,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Bürki Sonderegger, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 HeerbruggGegenstandForderung (Todesfallkapital zu Gunsten von
| Recht; Todesfall; Todesfallkapital; Gericht; Vorsorge; Klägers; Auszahlung; Schweiz; österreichische; Zahlung; Person; Mutter; Schweizer; Schuldbefreiend; Todesfallkapitals; Klagt; Minderjährig; Anspruch; Beruflich; Minderjährige; Beklagten; Kindes; Leistung; Betrag; Berufliche; Personalvorsorgestiftung; Klage; österreichischen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 114 (6B_1314/2016) | Art. 1 und Art. 47 (in den ab 1. Juli 2004 und ab 1. Januar 2009 geltenden Fassungen) BankG; Unterstellung unter das Bankkundengeheimnis durch eine Tätigkeit für ein ausländisches Bankinstitut, welches einen Teil von Vermögensverwaltungsdienstleistungen einer schweizerischen Bank erbringt? Anwendbare Fassungen von Art. 47 BankG (E. 3.1). Zum Anwendungsbereich des BankG (E. 3.2). Persönlicher Geltungsbereich von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG (E. 3.3): Verhältnis des persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs (E. 3.3.2). Prüfung der Eigenschaft eines "Angestellten" (E. 3.3.3) oder "Beauftragten" (E. 3.3.4) im Sinne dieser Strafbestimmung. Da im konkreten Fall weder das eine noch das andere zutrifft, entfällt eine Prüfung des räumlichen Geltungsbereichs (E. 3.4). Für einen Schuldspruch wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) bleibt kein Raum (E. 4). | BankG; Julius;Geheim; Geheimnis; Beschwerde; Recht; Beschwerdegegner; Kunden; Daten; Recht; Verletzung; Rechtlich; Bankkunden; Kunde; Vorinstanz; Geschäft; WikiLeaks; Schweizerischen; Kunden; Geltung; Angestellte; Geltungsbereich; Arbeit; Bankgeheimnis; Schweiz; Urteil; Banken; Anklage |
139 III 411 (4A_103/2013) | Art. 342 Abs. 2 OR; Art. 1 ArG; Anwendbarkeit des ArG auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer; Rezeptionsklausel. Auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer ist das ArG auch bei Unterstellung des Arbeitsvertrages unter Schweizer Recht weder direkt noch indirekt über die sog. Rezeptionsklausel von Art. 342 Abs. 2 OR anwendbar (E. 2). | Arbeit; Arbeitnehmer; öffentlich-rechtliche; Verpflichtung; Zivilrechtlich; Beschwerde; Recht; Zivilrechtliche; Schweiz; Arbeitsverhältnis; Anspruch; Vertrag; Arbeitgeber; International; Kantons; Verpflichtungen; Bestimmungen; Bundes; Glarus; Zivilrechtlicher; Beschwerdegegner; Entschädigung; Vorinstanz; Parte; Arbeitgeberin; Anwendbarkeit; Geltungsbereich; Arbeitsvertrag; Vorschriften |