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Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 120 VTS vom 2022

Art. 120 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 120 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h

Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 15 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen der Artikel 118 und 119 folgende Erleichterungen:

  • a. Die Betriebsbremse kann vor dem Differential (z. B. auf die Getriebeausgangswelle oder die Kardanwelle) wirken (Art. 127 Abs. 1).
  • b. (1) Verbindungseinrichtungen müssen nicht gekennzeichnet sein (Art. 91);
  • c. Abblendlichter sind nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2).
  • d. Die akustische Warnvorrichtung ist nicht erforderlich (Art. 82 Abs. 1).
  • e. (2) Die Reifen müssen nicht gekennzeichnet sein (Art. 58 Abs. 6).
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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