Art. 120 Contravvenzioni commesse dal medico (1)
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2 È punito con la medesima pena pure il medico che omette di annunciare all’autorit? sanitaria competente l’interruzione della gravidanza, secondo l’articolo 119 capoverso 5.
(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 mar. 2001 (Interruzione della gravidanza), in vigore dal 1° ott. 2002 (RU 2002 2989; FF 1998 2381, 4285).BGE | Regeste | Schlagwörter |
136 IV 44 (1E_1/2009) | Art. 120 BGG, Art. 104 ff. IRSG, Art. 342 StGB, Art. 29 Abs. 2 BV; Vollzug eines ausländischen Strafurteils in der Schweiz; Verfügung des Bundes; öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen. Das Bundesamt für Justiz verfügt nach Rücksprache mit dem betroffenen Kanton über die Übernahme des Strafvollzugs durch die Schweiz und durch den bestimmten Kanton (E. 1.2). Gegen die Verfügung des Bundesamts über die kantonale Zuständigkeit ist die Beschwerde des verpflichteten Kantons an das Bundesgericht im Sinne von Art. 120 Abs. 2 BGG zulässig, bevor das Exequaturverfahren nach Art. 105 f. IRSG durchgeführt wird (E. 1.3 und 1.4). | Kanton; Bundesamt; Zuständigkeit; Bundesgericht; Entscheid; Beschwerde; Verfügung; Justiz; Zuständig; Klage; ARh; Kantons; Übernahme; Vollzug; Urteil; Appenzell; Rücksprache; Exequaturverfahren; Vollzug; Behörde; Überstellung; Ausländischen; Vollzugs; Schweiz; Bundesamts; Zuständigkeits; Erlass; Sinne |
114 Ia 452 | Art. 2 ÜbBest. BV; Straflose Unterbrechung der Schwangerschaft; kantonale Ausführungsvorschriften zu Art. 120 StGB. 1. Anfechtbarkeit von Weisungen einer kantonalen Sanitätsdirektion an die im Kanton zugelassenen Ärzte betreffend die straflose Schwangerschaftsunterbrechung (Art. 84 OG) (E. 1a). 2. Fristwahrung (Art. 89 Abs. 1 OG) bei der Anfechtung eines nicht amtlich publizierten und den Beschwerdeführern nicht zugestellten kantonalen Erlasses (E. 1b). 3. Legitimation (Art. 88 OG) einer gesamtschweizerischen Vereinigung zur Anfechtung kantonaler Weisungen betreffend die straflose Schwangerschaftsunterbrechung (E. 1d). 4. Mit Art. 120 StGB nicht vereinbar ist eine kantonale Regelung, - wonach straflose Schwangerschaftsunterbrechungen nur von Fachärzten FMH für Gynäkologie/Geburtshilfe in den gynäkologisch-geburtshilflichen Abteilungen kantonaler Spitäler vorgenommen werden dürfen (E. 2b aa); - die ein Gutachtergremium für die Erfüllung der Aufgaben des für den Zustand der Schwangeren sachverständigen Facharztes (Art. 120 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) vorsieht (E. 2b bb); - welche die Gutachtertätigkeit auf schwangere Frauen mit Wohnsitz im Kanton des begutachtenden Arztes beschränkt (E. 2b cc). | Schwangerschaft; Kanton; Beschwerde; Gutachter; Weisungen; Rechtlich; Gutachtergremium; Schwangere; Rechtliche; Beschwerdeführer; Recht; Begutachtung; Schwangeren; Beschwerdeführerin; Schwangerschaftsunterbrechung; Ärzte; Schwangerschaftsabbruch; Kantons; Unterbrechung; Eingriff; Staatsrechtliche; StenBull; Sanitätsdirektion; Anfechtung; Verein; Gutachtertätigkeit; Regierungsrat; Schwangerschaftsunterbrechungen; Hinweisen |