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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Art. 12 LIFD de 2023

Art. 12 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 12 Succession fiscale

1 Les héritiers d’un contribuable défunt lui succèdent dans ses droits et ses obligations. Ils répondent solidairement des impôts dus par le défunt jusqu’? concurrence de leur part héréditaire, y compris les avancements d’hoirie.

2 Le conjoint survivant est responsable jusqu’? concurrence de sa part héréditaire et, s’il reçoit, du fait de son régime matrimonial, une part du bénéfice ou de la communauté supérieure ? sa part légale selon le droit suisse, jusqu’? concurrence de ce montant supplémentaire.

3 Le partenaire enregistré survivant est responsable jusqu’? concurrence de sa part héréditaire et du montant qu’il reçoit en vertu d’une convention sur les biens au sens de l’art. 25, al. 1, de la loi du 18 juin 2004 sur le partenariat (1) . (2)

(1) RS 211.231
(2) Introduit par l’annexe ch. 24 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 12 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC160013Nachzahlungspflicht (auch) der Erben?Nachzahlung; Recht; Beschwerde; Erben; Unentgeltlich; Nachzahlungspflicht; Erblasser; Unentgeltliche; Beschwerdeführer; Rechtspflege; Erblasserin; Partei; Staat; Vorinstanz; öffentlich-rechtlich; Forderung; Fentlich-rechtliche; Verhältnisse; Nachzahlungsforderung; BÜHLER; Unentgeltlichen; öffentlich-rechtliche; Standpunkt; Todes; ZPO/ZH; Pflichtigen; BÜHLER
ZHNQ120027ErbschaftInventar; Erbschaft; Berufung; Erben; Bezirksrat; Recht; Berufungskläger; Forderung; Kinder; Schweiz; Vormundschaftsbehörde; Andelfingen; Beistand; =act; Beschluss; Entscheid; Nachlass; Deutsche; Erblasser; Vollstreckung; Höhe; Geschäft; Erbteil; Behörde; Erblassers; Inventars

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2014.166 (AG.2015.583)Erlass der kantonalen Steuern pro 2002 bis 2007 und der direkten Bundessteuer pro 2002 bis 2007Rekurrenten; Entscheid; Beschwerde; Bundes; Steuerverwaltung; Rekurs; Bezugsverjährung; Bundessteuer; Steuern; Verjährung; Erlassgesuch; Erhob; Verwaltung; Steuerforderung; Recht; Vorinstanz; Erhoben; Steuerrekurskommission; Verwaltungsgericht; Betreibung; Einsprache; Bundessteuern; IVm; Basel; Treten; Werde; Rechtskräftig; Eingabe; Beusch; Basel-Stadt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 130 (2C_884/2018)Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3). Veranlagung; Steuerforderung; Verjährung; Anerkennung; Steuererklärung; Steuerperiode; Person; Veranlagungsverjährung; Unterbrechung; E-Mail; Mithaftende; ausdrückliche; KStA/SG; Frist; Steuerpflicht; Verhalten; Steuerperioden; Vorbehaltlos; MWSTG; Unterbrochen; Veranlagungsverfügung; Bundessteuer; Steuerpflichtigen; ausdrücklich; Mehrwertsteuer; Gemeinden; Urteil; ausdrückliche
142 II 182Art. 3, 5 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1, Art. 128 Abs. 4, Art. 164 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 182 Abs. 1 und 2, Art. 190, Art. 196 Ziff. 13 BV; Art. 38, 160 und 216 Abs. 1 DBG 1990; Art. 68 Abs. 1 StHG 2000. Örtliche Zuständigkeit zur bundessteuerlichen Erfassung einer Kapitalleistung aus Vorsorge, wenn die steuerpflichtige Person nach der Fälligkeit der Leistung den Kanton gewechselt hat. Abgaberechtliches Legalitätsprinzip, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gesetzes- und Tatbestandsvorbehalts. Vollzugsföderalismus im Bereich der direkten Bundessteuer (E. 2.2). Abgrenzung von Rechts- und Verwaltungsverordnung (E. 2.3). Den örtlich zuständigen Kanton trifft das "Pflichtrecht" zu Bezug und Veranlagung der direkten Bundessteuer. Im Fall von Kapitalleistungen aus Vorsorge ist gemäss Art. 216 Abs. 1 DBG 1990 die Sonderveranlagung vom Fälligkeitskanton vorzunehmen. Die Verwaltungsverordnung der ESTV, wonach in Wegzugsfällen der Wohnsitzkanton zuständig sein soll, verstösst gegen das Bundesrecht und bleibt daher unbeachtlich (E. 2.4).
Regeste b
Art. 3, 44 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 1 BV; Art. 120 DBG; Art. 11 Abs. 3, Art. 39 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1 StHG. Fristunterbrechende Pflicht des Zuzugs- bzw. Wohnsitzkantons zur Benachrichtigung des Wegzugs- bzw. Fälligkeitskantons über die ergangene Kapitalleistung aus Vorsorge. Bereichsspezifische bundesstaatliche Treuepflicht unter den Kantonen mit der Folge, dass der Zuzugs- und jetzige Wohnsitzkanton den Wegzugs- und seinerzeitigen Fälligkeitskanton ungefragt und ungesäumt über die ergangene Kapitalleistung aus Vorsorge zu benachrichtigen hat. Die Erfüllung dieser Pflicht durch den Zweitkanton unterbricht den Lauf der Verjährung im Erstkanton (E. 3).
Kanton; Steuer; Veranlagung; Kapitalleistung; Vorsorge; Urteil; Graubünden; Recht; Kantons; Fälligkeit; Kapitalleistungen; Bundessteuer; Fälligkeitskanton; Wohnsitz; Abgabe; Verwaltungsverordnung; Person; Kantone; Zuständigkeit; Zugehörigkeit; Veranlagungsverfügung; Steuerrecht; Steuerverwaltung; Beschwerde; Steuererklärung; Fassen; Steuern

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6079/2019AmtshilfeBeschwerde; Informationen; Ersuchende; Person; Amtshilfe; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Behörde; Recht; Ersuchenden; Urteil; Staat; Amtshilfeersuchen; Recht; Übermittlung; Vorinstanz; Patienten; CH-AT; Verfahren; Voraussichtlich; BVGer; StAhiG; Erheblich; Zusammenhang; Innerstaatliche; Werde; Ersuchte; Ersuchen; Sachverhalt
A-6074/2019AmtshilfeBeschwerde; Informationen; Amtshilfe; Ersuchende; Führer; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Behörde; Person; Recht; Ersuchenden; Staat; Amtshilfeersuchen; Urteil; Recht; Vorinstanz; Patienten; Verfahren; Übermittlung; CH-AT; Voraussichtlich; BVGer; StAhiG; Innerstaatliche; Beschwerdeführers; Erheblich; Akten; Zusammenhang; Personen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2011.1Säumnis (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).Beschwerde; Steuer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Untersuchung; Verdacht; Veranlagung; Steuerhinterziehung; Begründet; Wohnsitz; Steuerperiode; Bundesstrafgericht; Bundessteuer; Gründete; Verfahren; Konto; Vollendete; Steuerwiderhandlung; Begründete; Geleistet; Entscheid; Beschwerdekammer; Ehegatten; Schwere; Gemeinsame; Steuerwiderhandlungen
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