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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 11a IPRG vom 2023

Art. 11a Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 11a 2. Anwendbares Recht (1)

1 Rechtshilfehandlungen, die in der Schweiz durchzuführen sind, werden nach schweizerischem Recht vorgenommen.

2 Auf Begehren der ersuchenden Behörde können auch ausländische Verfahrensformen angewendet oder berücksichtigt werden, wenn es für die Durchsetzung eines Rechtsanspruchs im Ausland notwendig ist und nicht wichtige Gründe auf Seiten des Betroffenen entgegenstehen.

3 Die schweizerischen Gerichte oder Behörden können Urkunden nach einer Form des ausländischen Rechts ausstellen oder einem Gesuchsteller die eidesstattliche Erklärung abnehmen, wenn eine Form nach schweizerischem Recht im Ausland nicht anerkannt wird und deshalb ein schützenswerter Rechtsanspruch dort nicht durchgesetzt werden könnte.

4 Bei Rechtshilfeersuchen um Zustellung oder um Beweiserhebung in die Schweiz und aus der Schweiz ist die Haager Übereinkunft vom 1. März 1954 (2) betreffend Zivilprozessrecht anwendbar.

(1) Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
(2) SR 0.274.12

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 11a Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU170083Edition (Teilung des gemeinsamen Vermögens)Beschwerde; Recht; Rechtshilfe; Beschwerdeführer; HBewUe; Rechtshilfeersuchen; Partei; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Verfügung; Beschwerdeführerin; Verfahren; Edition; Rechtshilfegesuch; Aktien; Gericht; Bundesgericht; Vorinstanz; Parteien; Zweig; Hauptverfahren; Zweigniederlassung; Internationale; Gehör; Zivilsachen; Erledigung; Schweiz; Zusammenhang; Bezirksgericht; Beweisaufnahme
ZHRU160063Edition (Forderung)Beschwerde; Recht; Rerinnen; Beschwerdeführeri; Rechtshilfe; Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Gericht; HBewUe; Verfahren; MwH; Recht; Streitwert; Partei; Hauptverfahren; Beschwerdegegner; Beweis; BGer; Rechtshilfeersuchen; Verfügung; Entscheid; Kammer; Interesse; Parteien; Rechtsprechung; Teilvorbehalt; Schweiz; Zivil; Urteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO120121Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Zustellung; Obergericht; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Frist; Rechtspflege; Entscheid; Verfahren; Verfügung; Internationalen; Sendung; Beschwerde; Unentgeltlichen; Zürich; Kantons; Belege; Obergerichtspräsident; Aushändigung; Gerichtlicher; Fristen; Rechtsmittel; Kostenlos; Gerichtlichen; Zugestellt; Zustellungsversuch; Person; Rechnen
ZHPG110006Gesuch um Bestätigung der Ablehnung eines SchiedsrichtersSchiedsrichter; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Recht; Zustellung; Partei; Parteien; Person; Ablehnung; Verfahren; Frist; Verfügung; Vereinbart; Schweiz; Schiedsrichters; Entscheid; Schiedsverfahren; Vertrag; Gericht; Schiedsgerichts; Senior; Vereinbarte; Setze; Personen; Abgelehnt; Februar
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