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Obligationenrecht (OR)

Art. 1185 OR vom 2023

Art. 1185 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1185 III. Anleihen von Eisenbahn- oder Schiffahrtsunternehmungen

1 Auf die Anleihensgläubiger einer Eisenbahn- oder Schifffahrtsunternehmung sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes unter Vorbehalt der nachfolgenden besondern Vorschriften anwendbar.

2 Das Gesuch um Einberufung einer Gläubigerversammlung ist an das Bundesgericht zu richten.

3 Für die Einberufung der Gläubigerversammlung, die Beurkundung, die Genehmigung und die Ausführung ihrer Beschlüsse ist das Bundesgericht zuständig.

4 Das Bundesgericht kann nach Eingang des Gesuches um Einberufung einer Gläubigerversammlung eine Stundung mit den in Artikel 1166 vorgesehenen Wirkungen anordnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 II 2001. Das Bundesgericht weist ein gemäss Art. 1185 Abs. 2 OR bei ihm eingereichtes Gesuch um Einberufung einer Gläubigerversammlung ab, wenn von vornherein feststeht, dass es den Vorschlag, über den die Versammlung abstimmen soll, nicht genehmigen kann (Erw. 1). 2. Die Stundung eines Obligationenanleihens, dessen Dauer bereits über die in Art. 1170 Ziff. 5 OR vorgesehenen Stundungs- und Verlängerungsmöglichkeiten hinaus erstreckt worden ist, bedarf der Zustimmung sämtlicher Obligationäre (Erw. 2). Emprunt; L'emprunt; Fédéral; Créanciers; Décision; Décembre; L'assemblée; Compagnie; Durée; Intérêt; Tribunal; Obligataire; Prorogation; Obligations; Prise; Obligataires; Droit; échéance; L'art; Octobre; Décisions; Chemin; Disposition; Prises; Arrêt; Dispositions; était; Banque; Avril
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