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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 118 IPRG vom 2023

Art. 118 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 118 2. Im Besonderen a. Kauf beweglicher körperlicher Sachen

1 Für den Kauf beweglicher körperlicher Sachen gilt das Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955 (1) betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht.

2 Artikel 120 ist vorbehalten.

(1) SR 0.221.211.4

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 118 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170100ForderungKlage; Partei; Recht; Gericht; Parteien; Betreibung; Zahlung; Bezahlen; Klagt; Rechtsvorschlag; Parteientschädigung; Prozessvoraussetzungen; Beklagten; Sachverhalt; Höhe; Verpflichtet; Verzugszins; Bezahlen; Streitwert; Frist; Klageantwort; AnwGebV; Italien; Zahlungsbefehl; Beschwerde; Handelsgericht; Schweiz; Zeitpunkt
ZHHG160124ForderungKlage; Gericht; Recht; Handel; Partei; Beklagten; Zahlung; US-Dollar; Klageantwort; Leistete; Handelsgericht; Kanton; Parteien; Forderung; Vertrag; Geleistet; Schweizer; Geleistete; Betreibung; Abzuweisen; Währung; Anzahlung; Verfügung; Spruchreif; Tatsachen; Kantons; Prozessvoraussetzungen; Kommentar; Endentscheid
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Amstutz, Vogt, WangBasler Kommentar - Internationales Privatrecht2007
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