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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 1159 OR de 2023

Art. 1159 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 1159 II. Pouvoirs du représentant 1. Règles générales

1 Le représentant a les pouvoirs qui lui sont conférés par la loi, par les conditions de l’emprunt ou par l’assemblée des créanciers.

2 Il requiert du débiteur, s’il y a lieu, la convocation de l’assemblée des créanciers, en exécute les décisions et représente la communauté dans les limites des pouvoirs dont il est investi.

3 Les créanciers ne peuvent faire valoir individuellement leurs droits, en tant que le représentant a le pouvoir de les exercer.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 283Befugnisse der Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen (Art. 1164 Abs. 1 OR). Die Gläubigergemeinschaft ist zur Erhebung einer Prospekthaftungsklage (Art. 1156 Abs. 3, Art. 752 OR) gegenüber einer Emissionsbank nicht aktivlegitimiert (E. 2-6). Gläubiger; Anleihe; Anleihen; Gläubigergemeinschaft; Schuldner; Recht; Gemeinsame; Schuldners; Anleihensobligation; Prospekt; Gesetzes; Obligationäre; Klage; Gesellschaft; Prospekthaftung; Befugnis; Anleihensgläubiger; Massnahmen; Notlage; Schutz; Forderung; Anleihensobligationen; Interesse; Bundesrat; Berufung; Bundesgericht; Gemeinsamen; Botschaft; Sanierung
107 III 49Betreibungsbegehren eines vollmachtlosen Stellvertreters. Das Betreibungsbegehren eines vollmachtlosen Stellvertreters ist gültig, wenn es im Beschwerdeverfahren durch den Vertretenen genehmigt wird. Muss dem Stellvertreter oder dem Vertretenen Frist zur Beibringung der Genehmigung angesetzt werden? Frage offen gelassen (E. 1, 2). Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen. Eine Betreibung im Namen sowohl der Gläubigergemeinschaft als auch sämtlicher einzelner Anleihensgläubiger ist unzulässig (E. 2). Gläubiger; Betreibung; Anleihe; Gläubigergemeinschaft; Vertreter; Beschwerde; Genehmigung; Schuldbetreibung; Konkurs; Anleihensgläubiger; Rekurs; Betriebene; Vertretenen; Stellvertreter; Aufsichtsbehörde; Betreibungsbegehren; Konkurskammer; Schuldbetreibungs; Rechtsanwalt; Ungültig; Gläubigerbezeichnung; Bevollmächtigt; Liegenden; Stellvertreters; Gallen; Entscheid; Frist; Vollmachtlosen; Genehmigt; Werden
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