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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 1159OR from 2023

Art. 1159 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 1159 II. Powers 1. In general

1 The representative has such powers as are conferred on him by law, the bond issue conditions or the creditors’ meeting.

2 His duties are to request that the borrower convene a creditors’ meeting where the conditions for such convocation obtain, to implement its resolutions and to represent the community of creditors within the bounds of the powers conferred on him.

3 To the extent that the representative is authorised to assert the creditors’ rights, the individual creditors are not entitled to exercise their rights independently.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 283Befugnisse der Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen (Art. 1164 Abs. 1 OR). Die Gläubigergemeinschaft ist zur Erhebung einer Prospekthaftungsklage (Art. 1156 Abs. 3, Art. 752 OR) gegenüber einer Emissionsbank nicht aktivlegitimiert (E. 2-6). Gläubiger; Anleihe; Anleihen; Gläubigergemeinschaft; Schuldner; Recht; Gemeinsame; Schuldners; Anleihensobligation; Prospekt; Gesetzes; Obligationäre; Klage; Gesellschaft; Prospekthaftung; Befugnis; Anleihensgläubiger; Massnahmen; Notlage; Schutz; Forderung; Anleihensobligationen; Interesse; Bundesrat; Berufung; Bundesgericht; Gemeinsamen; Botschaft; Sanierung
107 III 49Betreibungsbegehren eines vollmachtlosen Stellvertreters. Das Betreibungsbegehren eines vollmachtlosen Stellvertreters ist gültig, wenn es im Beschwerdeverfahren durch den Vertretenen genehmigt wird. Muss dem Stellvertreter oder dem Vertretenen Frist zur Beibringung der Genehmigung angesetzt werden? Frage offen gelassen (E. 1, 2). Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen. Eine Betreibung im Namen sowohl der Gläubigergemeinschaft als auch sämtlicher einzelner Anleihensgläubiger ist unzulässig (E. 2). Gläubiger; Betreibung; Anleihe; Gläubigergemeinschaft; Vertreter; Beschwerde; Genehmigung; Schuldbetreibung; Konkurs; Anleihensgläubiger; Rekurs; Betriebene; Vertretenen; Stellvertreter; Aufsichtsbehörde; Betreibungsbegehren; Konkurskammer; Schuldbetreibungs; Rechtsanwalt; Ungültig; Gläubigerbezeichnung; Bevollmächtigt; Liegenden; Stellvertreters; Gallen; Entscheid; Frist; Vollmachtlosen; Genehmigt; Werden
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