StPO Art. 115 -

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 115 StPO vom 2025

Art. 115 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 115 Geschädigte Person, Opfer und Privatklägerschaft

1. Abschnitt: Geschädigte Person

1

 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.

2

 Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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