Art. 114 (1) Unterlegkeil, Feuerlöscher
1 Schwere Motorwagen müssen mit mindestens einem leicht zugänglichen Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 3) ausgerüstet sein.
2 Auf schweren Transportmotorwagen müssen leicht zugänglich ein oder mehrere zur Verwendung auf Fahrzeugen geeignete Feuerlöscher vorhanden sein, die dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der Norm EN 3 beschrieben ist. Die Feuerlöscher müssen insgesamt mindestens 6 kg Füllung aufweisen. (2)
3 Die Anforderungen an die Kontrolle und Instandhaltung der nach dieser Verordnung oder nach der SDR vorgeschriebenen Feuerlöscher richten sich nach den Angaben des Geräteherstellers. Eine Wartung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen; der Termin (Monat/Jahr) für die jeweils nächste Wartung ist auf dem Feuerlöscher anzugeben. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen der SDR. (3)
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).