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Code pénal suisse (CPS)

Art. 113 CPS de 2023

Art. 113 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 113 Meurtre passionnel (1)

Nouvelle teneur du membre de phrase selon le ch. II 1 al. 16 de la LF du 13 déc. 2002, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2006 3459; FF 1999 1787).Si le délinquant a tué alors qu’il était en proie ? une émotion violente que les circonstances rendaient excusable, ou qu’il était au moment de l’acte dans un état de profond désarroi, il sera puni d’une peine privative de liberté d’un ? dix ans.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 23 juin 1989, en vigueur depuis le 1er janv. 1990 (RO 1989 2449; FF 1985 II 1021).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 113 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220020Versuchte vorsätzliche TötungSchuldig; Digte; Schuldigte; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Messer; Video; Privatklägers; Lichen; Vorinstanz; Minute; Messers; Tankstelle; Linke; Recht; Auseinandersetzung; Verteidigung; Berufung; Versuch; Motorrad; Prot; Fahrzeug; Linken; Messerstich; Videos; Suchte; Stich; Urteil
ZHSB210363Versuchte vorsätzliche Tötung etc.Schuld; Schuldig; Läge; Beschuldigte; Privat; Privatkläger; Messer; Beschuldigten; Habe; Prot; Schlagen; Frage; Verletzung; Privatklägers; Geschlagen; Küche; Ersucht; Gewesen; Versucht; Verletzungen; Habe; Linke; Recht; Recht; Vorinstanz; Urteil; Protokoll; Aussage; Faust; Gewesen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUKG 01 01 8Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. Tötungsdelikt von Emmen.Angeklagte; Angeklagten; Schoss; Schuss; Schüsse; Einbrecher; Männer; Geschossen; Recht; Richtung; Täter; Flucht; Notwehr; Angriff; Tötung; Fasz; Akten;Recht; Waffe
BSSB.2015.27 (AG.2016.62)versuchte vorsätzliche Tötung sowie mehrfache Übertretung des BetäubungsmittelgesetzesBerufung; Berufungskläger; Privatkläger; Opfer; Täter; Zeuge; Gericht; Zeugen; Schuldig; Suchte; Versuchte; Tötung; Messer; Feige; Berufungsklägers; Ohrfeige; Stich; Aussage; Ohrfeigen; Heftig; Beschuldigte; Urteil; Aussagen; Vorinstanz; Aufgr; Über; Recht; Umstände; Messerattacke
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 14 (6B_454/2015)Tötung in Notwehrexzess; Verhältnis zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tötung sowie Totschlag; Art. 15 f., 111, 113 und 117 StGB. Ob der Angegriffene den Angriff provoziert hat, ist bei der Zulässigkeit bzw. der Verhältnismässigkeit der Notwehr und der Entschuldbarkeit eines allfälligen Notwehrexzesses zu berücksichtigen. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung mit der Begründung, der Täter habe die Notwehrsituation selbst verschuldet, wenn auch nur fahrlässig, kommt nicht in Betracht (E. 5.3). Totschlag und Notwehrlage schliessen sich nicht gegenseitig aus. Liegt die heftige Gemütsbewegung in der Aufregung oder Bestürzung über einen unrechtmässigen Angriff, gelangen Art. 113 und 16 Abs. 1 StGB jedoch nicht gleichzeitig zur Anwendung; die Tat ist als vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB, begangen in Notwehrexzess, zu qualifizieren (E. 5.4). Notwehr; Tötung; Beschwerde; Notwehrexzess; Vorsätzliche; Urteil; Fahrlässig; Begangen; Schuldspruch; Täter; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Recht; Fahrlässige; Bundesgericht; Angriff; Heftige; Notwehrlage; Totschlag; Gemütsbewegung; Vorsätzlichen; Kantons; Luzern; Vorsätzlicher; Fahrlässiger; Milder; Vorwurf; Freiheitsstrafe; Qualifiziert
121 IV 491. Vollendeter Versuch; Strafmilderung (Art. 22, 63, 65 StGB). Tritt der tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, so ist die Strafe jedenfalls zu mindern. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (E. 1). 2. Begründung des Strafmasses. Auffallende Diskrepanz zwischen der Strafe für eine versuchte vorsätzliche Tötung und ihrer Begründung (Art. 63 ff. und 111 StGB, Art. 277 und 277ter BStP). Die ausgefällte Strafe muss aufgrund der Urteilsbegründung plausibel erscheinen. Dies ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn die Strafe angesichts der im Urteil festgestellten Tatsachen und der diese bewertenden Erwägungen auffallend hoch oder milde ist. Ob im Falle einer solchen Diskrepanz die Strafe im Ergebnis unvertretbar oder ihre Begründung mangelhaft sei, ist oft nicht zweifelsfrei erkennbar. Daher weist der Kassationshof die Sache in der Regel lediglich zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, ohne diese ausdrücklich anzuweisen, dass sie eine bestimmte andere Strafe ausspreche (E. 2a). Auffallende Diskrepanz zwischen dem Strafmass und der Begründung im konkreten Fall unter anderem einer versuchten vorsätzlichen Tötung angesichts der relevanten Gesichtspunkte bejaht (E. 2b-h). Beschwerdegegner; Vorinstanz; Milde; Urteil; Recht; Polizeibeamte; Zumessung; Milder; Polizeibeamten; Tötung; Schuss; Tatbestandsmässige; Zuchthaus; Erfolg; Berücksichtigt; Angefochtene; Umstände; Angefochtenen; Begründung; Fallen; Milderung; Tatbestandsmässigen; Ersucht; Versuch; Versucht; Affekt; Recht; Vorsätzliche; Angesichts

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Trechsel, FingerhuthPraxiskommentar zum StGB2013
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