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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 112c BV vom 2022

Art. 112c Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 112c (1) Betagten- und Behindertenhilfe (2) *

1 Die Kantone sorgen für die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause.

2 Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter. Zu diesem Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.

(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).
(2) * Mit Übergangsbestimmung.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2017.224 (AG.2018.106)Ablehnung eines Informationszugangsgesuchesöffentlich; öffentliche; Beigeladene; Leistungen; Aufgabe; Leistungsaufträge; Kanton; Information; Beigeladenen; Wirtschaftlich; öffentlichen; Person; Hauswirtschaftliche; Zugang; Werden; Informationen; Leistungsauftrag; Interesse; Personen; Spitex-Leistungen; Erfüllung; Aufgaben; Betreffen; Geheimhaltung; Kantons; Betreffend; Leistungsaufträgen; Wettbewerb; Dezember; Gemäss
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