Art. 1120 OR dal 2023
Art. 1120 b. In caso di morte, d’incapacit? o di fallimento
La morte del traente, la sua incapacit? sopravvenuta dopo la emissione o il suo fallimento lasciano inalterati gli effetti dell’assegno bancario.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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