Art. 112 2. Kapitel: Strafbestimmungen (1)
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2 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, wird mit Busse bestraft, wer fahrlässig als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet.
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4 Handelt der Täter in den Fällen nach Absatz 3 fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB170078 | Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher etc. | Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Geschäftsbücher; Berufung; Busse; Consulting; Urteil; Führung; Anklage; Belege; Mehrfache; Vergehens; Treffe; Ordnungswidrige; Staatsanwalt; Verhältnisse; Gericht; Objektive; Geschäftsführer; Staatsanwaltschaft; Personen; Mehrfachen; Vorinstanzliche; Buchhaltung; Vorschriften |
ZH | SB140211 | vorsätzliche Widerhandlung gegen das Unfallversicherungsgesetz etc. | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Geldstrafe; Kranverordnung; Baumkrone; Berufung; Urteil; Kette; Vorinstanz; Bewilligung; Gefängnis; Unfallversicherungsgesetz; Widerhandlung; Gewicht; Staatsanwalt; Tagessätze; Tonnen; Vorsätzlich; Staatsanwaltschaft; Personen; Tagessätzen; Busse; Anklage; Ausnahmebewilligung; Verbindung; Gerichtskasse; Vergehen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 IV 193 | Art. 18 Abs. 2 StGB; Vorsatz; mitgewollter strafbarer Erfolg. Vorsatz ist auch dann gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat (Klarstellung der Rechtsprechung). | Vorsatz; Beschwerde; Erfolg; Arbeitnehmer; Beschwerdeführer; Täter; Erreichung; Notwendige; Bundesgesetz; Widerhandlung; Deliktische; Urteil; Mitgewollt; Ausländische; überwies; Recht; Unfallversicherung; Schweizerisches; Obergericht; Entschluss; Ausländer; Miteinbezogen; Verfolgten; Gleichgültig; Kantons; Nichtigkeitsbeschwerde; Erwägungen; Rechnete; Gegeben; Sein |
118 IV 363 | Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung. Das Erstellen einer inhaltlich unwahren Lohnabrechnung stellt keine Falschbeurkundung dar, soweit ihr nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrift erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Gegebenenfalls kommt eine Bestrafung aufgrund von Spezialgesetzen, wie etwa Sozialversicherungsgesetzen, in Betracht. | Arbeit; Urkunde; Falschbeurkundung; Lohnabrechnung; Arbeitnehmer; Beschwerde; Vorschrift; Beschwerdeführerin; Urteil; Lohnabrechnungen; Ausländer; Vorschriften; Bundesgericht; Beweis; Wird; Urkundenfälschung; Gesetzliche; Glaubwürdigkeit; Arbeitsbewilligung; Erhöhte; Person; Unwahren; Solothurn; Schriftlicher; Verneinte; Ausgeführt; Urkundencharakter; Beschäftigung; Arbeitnehmers |