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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 112 UVG vom 2023

Art. 112 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 112 2. Kapitel: Strafbestimmungen (1)

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, wird mit Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:

  • a. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungs- oder der Prämienpflicht ganz oder teilweise entzieht;
  • b. als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Prämien vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet;
  • c. als Durchführungsorgan seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, verletzt oder seine Stellung zum Nachteil Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum unrechtmässigen Vorteil eines anderen missbraucht;
  • d. als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet.
  • 2 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, wird mit Busse bestraft, wer fahrlässig als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet.

    3 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:

  • a. in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
  • b. die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt;
  • c. als Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt, ohne dadurch andere zu gefährden.
  • 4 Handelt der Täter in den Fällen nach Absatz 3 fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 112 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB170078Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher etc.Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Geschäftsbücher; Berufung; Busse; Consulting; Urteil; Führung; Anklage; Belege; Mehrfache; Vergehens; Treffe; Ordnungswidrige; Staatsanwalt; Verhältnisse; Gericht; Objektive; Geschäftsführer; Staatsanwaltschaft; Personen; Mehrfachen; Vorinstanzliche; Buchhaltung; Vorschriften
    ZHSB140211vorsätzliche Widerhandlung gegen das Unfallversicherungsgesetz etc. Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Geldstrafe; Kranverordnung; Baumkrone; Berufung; Urteil; Kette; Vorinstanz; Bewilligung; Gefängnis; Unfallversicherungsgesetz; Widerhandlung; Gewicht; Staatsanwalt; Tagessätze; Tonnen; Vorsätzlich; Staatsanwaltschaft; Personen; Tagessätzen; Busse; Anklage; Ausnahmebewilligung; Verbindung; Gerichtskasse; Vergehen

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    119 IV 193Art. 18 Abs. 2 StGB; Vorsatz; mitgewollter strafbarer Erfolg. Vorsatz ist auch dann gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat (Klarstellung der Rechtsprechung). Vorsatz; Beschwerde; Erfolg; Arbeitnehmer; Beschwerdeführer; Täter; Erreichung; Notwendige; Bundesgesetz; Widerhandlung; Deliktische; Urteil; Mitgewollt; Ausländische; überwies; Recht; Unfallversicherung; Schweizerisches; Obergericht; Entschluss; Ausländer; Miteinbezogen; Verfolgten; Gleichgültig; Kantons; Nichtigkeitsbeschwerde; Erwägungen; Rechnete; Gegeben; Sein
    118 IV 363Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung. Das Erstellen einer inhaltlich unwahren Lohnabrechnung stellt keine Falschbeurkundung dar, soweit ihr nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrift erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Gegebenenfalls kommt eine Bestrafung aufgrund von Spezialgesetzen, wie etwa Sozialversicherungsgesetzen, in Betracht. Arbeit; Urkunde; Falschbeurkundung; Lohnabrechnung; Arbeitnehmer; Beschwerde; Vorschrift; Beschwerdeführerin; Urteil; Lohnabrechnungen; Ausländer; Vorschriften; Bundesgericht; Beweis; Wird; Urkundenfälschung; Gesetzliche; Glaubwürdigkeit; Arbeitsbewilligung; Erhöhte; Person; Unwahren; Solothurn; Schriftlicher; Verneinte; Ausgeführt; Urkundencharakter; Beschäftigung; Arbeitnehmers
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