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Legge sull’agricoltura (LAgr)

Art. 111 LAgr dal 2024

Art. 111 Legge sull’agricoltura (LAgr) drucken

Art. 111 Perdite

Le perdite derivanti dalla concessione di crediti d’investimento, comprese eventuali spese procedurali, sono a carico dei Cantoni.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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