Art. 111 LwG vom 2024
Art. 111 Verluste
Verluste aus der Gewährung von Investitionskrediten, einschliesslich allfälliger Rechtskosten, werden von den Kantonen getragen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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