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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 111 BGG vom 2022

Art. 111 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 111 Einheit des Verfahrens

1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.

2 Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.

3 Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95–98 prüfen können. … (1)

(1) Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 111 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG160011Kündigungsschutz / ErstreckungIgung; Künd; Kündigung; Vorinstanz; Berufung; Lager; Verfahren; Geschäft; Mietverhältnis; Urteil; Beklagten; Ref-Nr; Recht; Erstreckung; Partei; Untergeschoss; Parteien; Entscheid; Klägers; Lagerraum; Miete; Räume; Mietverhältnisse; Lagerräume; Vorgebracht; Kündigungsgr; Interesse; Mietgericht; Untergeschoss
ZHNG140013MieterstreckungKlagten; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Emühung; Suchbemühung; Suchbemühungen; Objekt; Erstreckung; Recht; Ltnisse; Recht; Rückweisung; Mietverhältnis; Strasse; Genügen; Interesse; Miete; Mieter; Genügend; Entscheid; Urteil; Interessen; Verhä; Ersatzobjekt; Verhältnis; -Strasse; Partei; Gende; Verhältnisse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00323Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin im Kanton Zürich.Beschwerde; Kanton; Gesundheit; Markt; Bewilligung; Graubünden; Beruf; Psychologie; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Berufsausübung; Marktzugang; Voraussetzungen; Psychotherapeut; Universität; Selbständige; Sitzungen; Gleichwertig; Marktzugangs; Erstausbildung; Psychotherapeutin; Therapeutische; Recht; Verfügung; Erteilt; Binnenmarkt; Hochschule; Ausbildung; Sinne; Person
SGB 2019/123Entscheid Baurecht; Gebäudehöhe und Wiederherstellung, Art. 60 Abs. 1 und 2 und Art. 130 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Bestätigung der Rechtsprechung, wonach der "gewachsene Boden" anhand des noch feststellbaren natürlich gewachsenen Geländes bestimmt wird. Kleinräumige Geländeanpassungen auf einzelnen Grundstücken bleiben grundsätzlich unbeachtet, es sei denn, der ursprüngliche Terrainverlauf lasse sich nicht mehr feststellen. Konkret genügt eine nachvollziehbare Interpolation, um den ursprünglichen Verlauf ausreichend zu bestimmen. Die streitbetroffenen, vor über 30 Jahren erstellten, aber immer wieder veränderten Kleinbauten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers überschreiten die zulässige Gebäudehöhe deutlich. Einige Gebäudeteile halten zudem den Grenzabstand offensichtlich nicht ein. Der Beschwerdeführer stellte bezüglich dieser Teile ein Abbruchgesuch. Die Gemeinde verpflichtete ihn zusätzlich zum Abbruch der Bauten im Grenzabstand. Der Beschwerdeführer ist – angesichts seines Abbruchgesuches – von der Wiederherstellungsverfügung nicht beschwert und nicht zur Rechtsmittelerhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP, sGS 951.1). Im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2019/123). Beschwerde; Beschwerdeführer; Gebäude; Kaninchen; Wiederherstellung; Vorinstanz; Recht; Grundstück; Abbruch; Kaninchenstall; Entscheid; Baute; Rekurs; Baubewilligung; Baugesuch; östlich; Niveau; Nebenbauten; Bauten; Verfahren; Niveaupunkt; Gelände; Gemeinde; Gebäudehöhe; östliche; Grundstücks; Beschwerdebeteiligte; Kaninchenstalles; über
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 121 (2C_955/2016)Die Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Landeskirche oder das Landeskirchenrecht sind durch den an Bedingungen gebundenen Beitrag der Katholischen Landeskirche Graubünden in der Höhe von Fr. 15'000.- an eine Beratungsstelle für Familienplanung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft nicht verletzt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. der Verfassungsbeschwerde gegen einen Budgetentscheid des Parlaments einer Landeskirche, der zugleich eine Subvention zuspricht (E. 1.1 und 1.2). Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (E. 1.3). Prüfung der Legitimation von Dritten, die sich gegen die Subvention wenden (E. 1.5). Die offizielle Lehre der römisch-katholischen Kirche lehnt die Abtreibung ab (E. 4). Offengelassen, ob die katholische Landeskirche nach kantonalem Recht verpflichtet ist, die Lehre der römisch-katholischen Kirche zu vertreten. Die Beitragsgewährung war nämlich an die Bedingung geknüpft, dass der Betrag namentlich nicht für die Beratung über Abtreibungsmethoden u.Ä. verwendet werden darf. Damit ist das Anliegen der Beschwerdeführerin erfüllt. Keine Verletzung ihrer Glaubensfreiheit (E. 5). Kosten (E. 6). Beschwerde; Katholische; Recht; Landeskirche; Kirche; Beschwerdeführer; Katholischen; Römisch-katholische; Urteil; Römisch-katholischen; Rechtlich; Entscheid; Beschwerdeführerin; Verwaltung; Glaubens; Bundesgericht; Graubünden; Religiöse; Religion; Verwaltungsgericht; Verein; öffentlich-rechtlich; Verfassung; Lehre; Beschluss; Ausgabe; Beschwerdegegnerin; Rekurs; adebar; öffentlich-rechtliche
142 II 49 (8C_376/2015)Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV; Art. 3 Abs. 2, Art. 6 GlG; Lohngleichstellung von Mann und Frau im Einzelfall. Kognition des Bundesgerichts und der kantonalen Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Überprüfung des Lohngleichheitsgebots im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses (E. 4). Die gestützt auf Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV und Art. 3 Abs. 2 GlG geltend gemachten bundesrechtlichen Ansprüche dürfen nicht durch kantonalrechtliche Verwirkungs- und Verjährungsbestimmungen erschwert werden (E. 5.2). Glaubhaftmachung einer Lohndiskriminierung nach Art. 6 GlG im Vergleich mit dem Amtsvorgänger oder -nachfolger (E. 6.2). Berücksichtigung von Anfangs- und Schlusslöhnen im Rahmen der Glaubhaftmachung (E. 7.2). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeit; Vorinstanz; Bundes; Person; Kanton; Erfahrung; Lohnklasse; Personal; Urteil; Vorgänger; Anfang; Gericht; Prozent; Erfahrungsstufe; Recht; Nachfolger; Sachlich; Anfangslohn; Kantonale; Begründet; Bundesgericht; Amtsnachfolger; Diskriminierung; Vorinstanzliche; Basel-Landschaft; Funktion; Vorgängers

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-651/2016Energie (Übriges)Beschwerde; Bundes; Verfügung; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Rückerstattung; Vorinstanz; Verfahren; Netzzuschlag; Behörde; Recht; Partei; Urteil; Geschäftsjahr; Netzzuschlags; Beschwerdegegner; Energie; Zuständig; Behörden; Beschwerdelegitimation; Anspruch; Stellung; ElCom; Angefochtene; Parteien; BVGer; Entscheid; Stellungnahme; Prozent; Bundesgericht
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