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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 110 ZGB vom 2023

Art. 110 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 110 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
82 I 267Art. 4 Abs.2UVerwG. 1. Auf das in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsmittel sind die Art. 97 ff. OG entsprechend anzuwenden (Erw. 1). Über prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 3 Abs. 1). Kostenauflage (Erw. 4). 2. Die Schiedskommission hat nur zu prüfen, ob der Tarif offensichtlich übersetzt sei (Erw. 2). Das trifft im vorliegenden Falle nicht zu (Erw. 3 Abs. 2). Tarif; Beschwerde; Schiedskommission; Urheber; Vergütung; Werke; Aufführung; Recht; SUISA; Verwertung; Beschwerdeführerin; UVerwG; Setze; Beschwerdegegnerin; Bundesgericht; Veranstalter; Sendung; Genehmigung; Tarifs; Urheberrecht; Sendungen; Interesse; Bundesrat; Tarife; Einnahmen; Urheberrechte; Ausschliessliche; übersetzt; Missbräuchlich
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