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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 110 OR de 2023

Art. 110 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 110 A. Subrogation

Le tiers qui paie le créancier est légalement subrogé, jusqu’? due concurrence, aux droits de ce dernier:

  • 1. lorsqu’il dégrève une chose mise en gage pour la dette d’autrui et qu’il possède sur cette chose un droit de propriété ou un autre droit réel;
  • 2. lorsque le créancier a été prévenu par le débiteur que le tiers qui le paie doit prendre sa place.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 110 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB210013Forderung
    ZHPS180242Verwertungserlös (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Schuld; Betreibungsamt; Überschuss; Verwertung; Miteigentümer; Verfahren; Grundstück; Schuldner; Miteigentum; Pfand; Recht; Erlös; Ehemann; SchKG; Vorinstanz; Gesamt; Verstorbenen; Konkurs; Verhältnis; Überschusses; Ehemannes; Forderung; Müsse; Miteigentums; Grundpfandgläubigerin
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    126 IV 113Art. 146 Abs. 1 StGB; Betrug im Checkverkehr. Einreichung eines der Ausstellerin abhanden gekommenen gekreuzten Checks bei einer Bank zum Inkasso bei der bezogenen Bank; tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über fremdes Vermögen; Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung (E. 3). Check; Recht; Dreyfus; Checks; Beschwerde; Beschwerdeführer; Bezogene; Gekreuzt; Betrug; Einreicherbank; Bankier; Vorinstanz; Inkasso; Getäuschte; Bezogenen; Kunden; Betrugs; Entgegennahme; Mutter; Beschwerdeführers; Gekreuzten; Verfügung; Ausstellerin; Rechtlich; Geschädigte; Urteil; Bezogene; Irrtum; Konto; Schaden
    119 II 227Kaufvertrag; Vereinbarung, wonach der Kaufpreis in "100% WIR" zu erbringen ist. 1. Ist zwischen den Vertragsparteien ohne weitere Angaben "WIR-Zahlung" vereinbart worden, werden die Buchungsaufträge aber von der WIR-Genossenschaft nicht ausgeführt, so gilt die Vermutung, dass die Buchungsaufträge dem Verkäufer zahlungshalber und nicht an Zahlungsstatt übergeben worden sind (E. 1 u. 2). 2. In einem solchen Fall ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer Barzahlung zu verlangen, wenn ihm keine mangelnde Sorgfalt hinsichtlich der Erfüllung des auftragsähnlichen Rechtsverhältnisses vorzuwerfen ist, das mit der Hingabe der Leistung erfüllungshalber zwischen ihm und dem Käufer entstanden ist (E. 3). Buchung; Zahlung; Buchungsaufträge; Genossenschaft; Beklagten; Urteil; Geschäftsbedingungen; Schuld; Leistung; Gläubiger; WIR-Teilnehmer; Zahlungshalber; Obergericht; Vereinbart; Berufung; Kaufpreis; WIR-Genossenschaft; Verkäufer; Zahlungsstatt; Käufer; Schuldner; Bundesgericht; Forderung; Insoweit; WIR-Buchungsaufträge; Brief; Vorbemerkungen; WIR-Teilnehmer; Hinsichtlich
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