Art. 110 LwG vom 2024
Art. 110 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen
1 Der Kanton setzt Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen wieder für Investitionskredite ein.
2 Übersteigen Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW die nicht benötigten Mittel:a. zurückfordern und sie einem andern Kanton gewähren; oderb. dem Kanton für die Betriebshilfe zur Verfügung stellen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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