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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 110 LwG vom 2024

Art. 110 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 110 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen

1 Der Kanton setzt Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen wieder für Investitionskredite ein.

2 Übersteigen Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW die nicht benötigten Mittel:

  • a. zurückfordern und sie einem andern Kanton gewähren; oder
  • b. dem Kanton für die Betriebshilfe zur Verfügung stellen.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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