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Legge sulle multe disciplinari (LMD)

Art. 11 LMD dal 2023

Art. 11 Legge sulle multe disciplinari (LMD) drucken

Art. 11 Passaggio in giudicato

Con il pagamento o il computo, la multa passa in giudicato.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 11 Legge sulle multe disciplinari (OBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU180047Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Halter; Fahrzeug; Verfahren; Urteil; Beschuldigten; Recht; Verteidigung; Berufung; Ordentliche; Vorinstanz; Bundesgericht; Busse; Ordnungsbusse; Verfahren; Ordentlichen; Verkehr; Entscheid; Halterhaftung; Regelung; Verfahrens; Befehl; Person; Fahrzeughalter; Zahlen; Bundesgerichtes; Statthalteramt; Bezahlen; Fahrzeugs
ZHSU180046Einfache Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Berufung; Urteil; Halter; Beschuldigten; Vorinstanz; Stadt; Stadtrichteramt; Verfahren; Befehl; Verfahren; Fahrzeugs; Ordnungsbusse; Busse; Recht; Ordentliche; Verantwortlich; Beschwerde; Obergericht; Gericht; Zürich; Kontrollschild; Entscheid; Höchstgeschwindigkeit; Unvorsichtigkeit; Lenker; Sachverhalt; Kantons
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2015/318Entscheiddas Mobiltelefon in der linken Hand auf der Höhe des Lenkrades hält und als Beschwerde; Beschwerdeführer; Verkehr; Fahrzeug; Strasse; Mobiltelefon; Verfahren; Gerät; Lenkrad; Rekurs; Entscheid; Recht; Telefon; Verfahren; Beschwerdegegner; Strassenverkehrs; Lenker; Linke; Vorinstanz; Fahrt; Amtlichen; Aufmerksamkeit; Leichte; Führerausweis; Verrichtung; Linken; Gefahr; Ablesen; Widerhandlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 IV 375Art. 6 Abs. 1 Satz 3 und Art. 11 Abs. 1 OBG; Art. 6 OBV; Ordnungsbussen- und ordentliches Verfahren; Kostenauflage. Der im Ordnungsbussenrecht vorgesehene Grundsatz der Kostenfreiheit bezieht sich auf das Ordnungsbussenverfahren. Wird das ordentliche Verfahren durchgeführt, so beurteilt sich die Kostenauflage nach dem insoweit massgeblichen kantonalen Recht, und zwar auch dann, wenn dabei auf eine Ordnungsbusse erkannt wird. Der Grundsatz der Kostenfreiheit gilt im ordentlichen Verfahren nur dann, wenn es ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (E. 1c; Klarstellung der Rechtsprechung). Ordnungsbusse; Ordnungsbussen; Verfahren; Ordnungsbussenverfahren; Ordentliche; Verfahren; Kostenfreiheit; Bundes; Ordentlichen; Beschwerde; Polizei; Personen; Übertretung; Beschwerdeführer; Rotlicht; Erhöht; Dann; Anspruch; Abstrakte; Bundesrecht; Prinzip; Ordnungsbussenverfahren; Recht; Urteil; Erhöhte; Stadt; Nichtigkeitsbeschwerde; Gefährdung; Polizeiorgane; Sachlich
114 IV 50Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 SSV; Ziff. 114.2 der Ordnungsbussenliste. Wer in eine mit einem Fahrverbotssignal und mit der Zusatztafel "Güterumschlag gestattet" gekennzeichnete Strasse fährt und seinen Wagen nach getätigtem Güterumschlag noch einige Zeit stehenlässt, missachtet dadurch nicht das signalisierte Fahrverbot mit Erlaubnisvorbehalt, sondern das aus dieser Signalisation sich ergebende Parkverbot. Diese Widerhandlung ist, obschon in der Ordnungsbussenliste nicht ausdrücklich aufgeführt, nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden, wobei die Busse entsprechend Ziff. 114.2 der Ordnungsbussenliste zu bestimmen ist. Güterumschlag; Beschwerdeführer; Ordnungsbusse; Signal; Fahrverbot; Ordnungsbussenliste; Missachtung; Parkieren; Fahrverbots; Polizeirichter; Wagen; Obergasse; Zusatztafel; Gestattet; Nichtigkeitsbeschwerde; Gestattet; Güterumschlag; Verboten; Erwägung; Signalisierte; Instanzen; Signalisierten; Beschwerdeführers; Lautsprecherbox; Zweck; Ergebende; Parkverbots; Stehenzulassen; Verkehr

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-668/2010Höhere FachprüfungSchwerde; Beschwerde; Stanz; Instanz; Recht; Entscheid; Führer; Schwerdeführer; Vorin; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Gerich; Bundes; Begehren; Verfügung; Tungsgericht; Verfahren; Bundesver; Erstinstanz; Bundesverwal; Entschei; Erwägung; Entscheid; Wiedererwä; Rechtsbegehren; Desverwaltungsgericht; Bundesverwaltung; Wiedererwägung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Philippe Weissenberger Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz2015
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