Art. 109j AIG vom 2022
Art. 109j Überwachung und Vollzug
1 Das SEM ist für die Sicherheit des Informationssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.
2 Der Bundesrat regelt:a. die Organisation und den Betrieb des Systems;b. den Katalog der Daten des Systems und den Umfang der Zugriffsrechte der in Artikel 109h genannten Behörden;c. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten; d. die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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