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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 109j AIG vom 2022

Art. 109j Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 109j Überwachung und Vollzug

1 Das SEM ist für die Sicherheit des Informationssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.

2 Der Bundesrat regelt:

  • a. die Organisation und den Betrieb des Systems;
  • b. den Katalog der Daten des Systems und den Umfang der Zugriffsrechte der in Artikel 109h genannten Behörden;
  • c. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;
  • d. die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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