UVG Art. 109 - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 109 UVG vom 2026

Art. 109 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 109 (1) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG (2) Beschwerden gegen Einspracheentscheide über:

  • a.

    die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes;

  • b.

    die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife;

  • c.

    Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

  • (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 111 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
    (2) SR 830.1

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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