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Loi sur le Tribunal fédéral (LTF)

Art. 109 LTF de 2022

Art. 109 Loi sur le Tribunal fédéral (LTF) drucken

Art. 109 Cours statuant ? trois juges

1 Le refus d’entrer en matière sur les recours qui ne soulèvent pas de question juridique de principe ni ne portent sur un cas particulièrement important alors qu’ils ne sont recevables qu’? cette condition (art. 74 et 83 ? 85) est prononcé par la cour statuant ? trois juges. L’art. 58, al. 1, let. b, n’est pas applicable.

2 La cour décide dans la même composition et ? l’unanimité:

  • a. de rejeter un recours manifestement infondé;
  • b. d’admettre un recours manifestement fondé, en particulier si l’acte attaqué s’écarte de la jurisprudence du Tribunal fédéral et qu’il n’y a pas de raison de la réexaminer.
  • 3 L’arrêt est motivé sommairement. Il peut renvoyer partiellement ou entièrement ? la décision attaquée.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 IV 74 (1B_105/2014)Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerderecht. Behandlung der Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses während des bundesgerichtlichen Verfahrens (E. 1.3).
    Regeste b
    Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 3 sowie Art. 237 Abs. 1 und 2 lit. g StPO, Art. 51 StGB; Verhältnismässigkeit von milderen Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft. Auch Ersatzmassnahmen müssen verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist dem Ausmass der Beschränkung der persönlichen Freiheit des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Im zu beurteilenden Fall Verhältnismässigkeit von Kontaktverboten bejaht (E. 2).
    Regeste c
    Art. 5 StPO; Beschleunigungsgebot. Die Aufhebung von Ersatzmassnahmen wegen einer Verfahrensverzögerung kommt nur in Betracht, wenn diese besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörde erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Bei der Aufhebung von Ersatzmassnahmen ist grössere Zurückhaltung geboten als bei Untersuchungshaft. Je weniger die Ersatzmassnahmen den Beschuldigten belasten, desto krasser muss die Verfahrensverzögerung sein, damit sich die Aufhebung rechtfertigt (E. 3).
    Regeste d
    Art. 9 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; Auferlegung der Verfahrenskosten, Treu und Glauben. Durfte der Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des kantonalen Gerichts darauf vertrauen, mit seinen Anträgen durchzudringen, und weist es diese in Änderung der Rechtsprechung ab, darf es ihm keine Verfahrenskosten auferlegen (E. 4.1-4.3).
    Beschwerde; Ersatzmassnahme; Ersatzmassnahmen; Untersuchungs; Verfahren; Untersuchungshaft; Beschwerdeführer; Verbot; Kontakt; Kontaktverbot; Verfahrens; Kontaktverbote; Freiheit; Rechtsprechung; Untersuchungshaft; Beschleunigung; Vorinstanz; Aufhebung; Geboten; Verhältnis; Hinweis; Freiheitsstrafe; Verlängerung; Interesse; Entscheid; Hinweisen; Verfahren; Verfahrenskosten; Sachen
    138 II 513 (1C_195/2012)Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asyls. Die Beschwerde ist zulässig, soweit der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts eine Person betrifft, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz sucht (E. 1.2).
    Regeste b
    Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 109 Abs. 4 AsylG; Beschleunigungsgebot. Indem das Bundesverwaltungsgericht erst knapp 21 Monate nach Eingang der bei ihm erhobenen Beschwerde entschieden hat, hat es das Beschleunigungsgebot verletzt. Wiedergutmachung durch die entsprechende Feststellung im bundesgerichtlichen Urteil und eine für die Beschwerdeführerin vorteilhafte Kostenregelung (E. 6).
    Regeste c
    Art. 2 Abs. 1, Art. 3, 6a und 7 AsylG; Flüchtlingseigenschaft. Flüchtlingseigenschaft verneint bei einer aus Mazedonien stammenden, der Volksgruppe der Roma angehörenden Person, welche eine nichtstaatliche Verfolgung geltend machte. Die Person hätte staatlichen Schutz davor in Anspruch nehmen können (E. 7).
    Regeste d
    Art. 44 AsylG, Art. 83 AuG; Wegweisung. Das Vorbringen, es bestünden Wegweisungshindernisse, weshalb die vorläufige Aufnahme zu verfügen sei, ist im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig (E. 8.2). Wegweisungshindernisse verneint (E. 8.3 und 8.4).
    Beschwerde; Beschwerdeführer; Entscheid; Beschwerdeführerin; Auslieferung; Vorinstanz; Flüchtling; Recht; Bundesgericht; Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Flüchtlingseigenschaft; Schutz; Vollzug; Person; Beschleunigungsgebot; Staatliche; Koordination; Mazedonien; Schweiz; Auslieferungsverfahren; Staat; Verfahren; Verfolgung; Zumutbar; Sucht; Angefochtene; Behörde; Recht; Angefochtenen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    E-2000/2014Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Schweiz; Wegweisung; Enkelkinder; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Vollzug; Glaubhaft; Recht; Verfügung; Grossmutter; Unterstützung; Dürfte; Vorinstanz; Sind; Sohnes; Schwiegertochter; Flüchtlingseigenschaft; Beweis; Wonach; Verfahrens; Armenien; Zwischenverfügung; Kostenvorschuss; Asylgesuch; Vorbringen
    E-4880/2013Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Wegweisung; Vollzug; Bundesverwaltungsgericht; Flüchtlingseigenschaft; Asylgesuch; Verfügung; Vorinstanz; Staat; Ausländer; Nichteintreten; Glaubhaft; Identität; Schweiz; Verfahren; Angefochtene; Recht; Prüfung; Vorbringen; Gelebt; Würden; Nichteintretens; Entschuldbaren; Beschwerdeführers; Zumutbar
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