Art. 1085 Unterschrift des Blinden
1 Wechselerklärungen müssen eigenhändig unterschrieben sein.
2 Die Unterschrift kann nicht durch eine auf mechanischem Wege bewirkte Nachbildung der eigenhändigen Schrift, durch Handzeichen, auch wenn sie beglaubigt sind, oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzt werden.
3 Die Unterschrift des Blinden muss beglaubigt sein.