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Obligationenrecht (OR)

Art. 1085 OR vom 2023

Art. 1085 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1085 Unterschrift des Blinden

1 Wechselerklärungen müssen eigenhändig unterschrieben sein.

2 Die Unterschrift kann nicht durch eine auf mechanischem Wege bewirkte Nachbildung der eigenhändigen Schrift, durch Handzeichen, auch wenn sie beglaubigt sind, oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzt werden.

3 Die Unterschrift des Blinden muss beglaubigt sein.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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